Full text: ¬Der Waffenträger der Gesetze (Nr. 1. 1801, Jan. (1801))

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Waffenträger der Gesetze. 
viel als immer möglich ist, die eingeschlichenen Mißbräuche zu be¬ 
ben und das eingerissene Verderben wieder gut zu machen suchet, 
sind ihre Wünsche in Erfüllung gegangen. Es wurde nämlich 
durch denselben befohlen: daß die in der Ordonnance vom Jahr 
1667 und den nachher publicirten Reglements (Jnterportations= 
Gesetzen) derselben vorgeschriebene Proredur aufs genaueste be= 
folgt werden sollte, wodurch also das gedachte Gesetz vom 3. 
Brumaire im 2. Jahr implicitement, wie sich der Schluß aus= 
drückt, abgeschaft und der Processus ordinarius wieder eingeführt 
worden ist. Die Regierung hat das Gesetz vom 27. Ventos im 
achten Jahr über die Organisation der Gerichte zum Fundament 
dieses Schlusses gelegt, wodurch die Avouès (Sachwalter und 
Anwälte) wieder hergestellt und auf Vorschlag eines jeden Ge= 
richts, durch den ersten Consul ernannt wurden. Ungeachtet aber 
durch dieses Avourè die alte gerichtliche Form den Gerichten 
wieder vorgeschrieben worden ist, so hat man doch gegründete Ur= 
sache, sich über desselben Publikation zu wundern, weil in kur= 
zem ein neuer Code de procedure judiciaire (Gesetzbuch über 
die gerichtliche Form der Rechtshändel) bekannt gemacht werden 
soll. Ueberdies hemmt die Vollziehung dieses Schlusses einige 
Zeit lang den Lauf der gerichtlichen Geschäfte, weil die gerichtli= 
chen Urkunden abgeschrieben und der Gegenparthey insinuirt, auch 
schriftliche Exceptionen (im Franz. Styl, Actes de defenfu) 
dem Kläger signisieirt werden müssen. Da aber alle Schriften 
eines Rechtsstreites auf Stempelpapier geschrieben und euregi- 
stirt (kontrollirt) seyn müssen: so läßt sich abnehmen, wie kost= 
spielig die Prozesse sind. Die Partheyen haben aber keine Ursa= 
che, sich über deren Kostspieligkeit zu beschweren, indem es ihnen 
frey siht, ihren Rechtshandel durch selbstgewählte Schiedsrichter 
schlichten zu lassen und derselbe vom Gericht nicht darf angenom= 
men werden, wenn nicht zuvor beym Friedensgericht die gütliche 
Uebereinkunft zwischen den Partheyen versucht worden ist. 
VIII. 
Max-Planck-Institut für 
paische Rechtsgeschome
	        
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