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daß, so wie vorstehend wegen Aufnehmung
und Vollziehung der Kontrakte und Ver¬
träge aller Art verordnet ist, auch andere
Handlungen, welche kein eigentlicher Kon¬
trakt sind, z. B. Quittungen, Renunziat=
ionen, Vollmachtausstellungen u. dgl. vor
den Notarien vollzogen werden können; und
daß alsdann der Notarius, wegen Auf¬
nahme eines solchen Aktus und Ausferti¬
gung des Instruments darüber, eben das zu
beobachten hat, was wegen der Kontrakte
vorgeschrieben ist, und daß wegen der Art
der Vollziehung derselben, nach Unterschied
der Fälle, ob nehmlich gerichtliche Konfir¬
mation hinzukommen soll, oder nicht, die
Vorschriften §. 51 seqq. Anwendung finden.
Da nun in §. 68. 1. c. die Vorschrift enthalten
daß jedes Notariatsinstrument über einen
ist,
Kontrakt der nicht zur gerichtlichen Konfirmation
gelangen soll, dem Notariatsdirektor vorgelegt,
und von ihm unterschrieben und besiegelt werden
soll; so ist bei uns der Zweifel entstanden:
ob eine jede coram Notario erfolgte Voll=
machtsausstellung ebenfalls die Zuziehung
des Notariatsdirektors erfordere und also
die Vollmacht selbst von ihm unterschrieben
und besiegelt werden müsse?
Es scheint zwar bei dem ersten Anblick, als schrei=
be die Gerichtsordnung loco alleg. die Zu¬
ziehung des Notariatsdirektors, bei Voll¬
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