Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 3 (1797))

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daß, so wie vorstehend wegen Aufnehmung 
und Vollziehung der Kontrakte und Ver¬ 
träge aller Art verordnet ist, auch andere 
Handlungen, welche kein eigentlicher Kon¬ 
trakt sind, z. B. Quittungen, Renunziat= 
ionen, Vollmachtausstellungen u. dgl. vor 
den Notarien vollzogen werden können; und 
daß alsdann der Notarius, wegen Auf¬ 
nahme eines solchen Aktus und Ausferti¬ 
gung des Instruments darüber, eben das zu 
beobachten hat, was wegen der Kontrakte 
vorgeschrieben ist, und daß wegen der Art 
der Vollziehung derselben, nach Unterschied 
der Fälle, ob nehmlich gerichtliche Konfir¬ 
mation hinzukommen soll, oder nicht, die 
Vorschriften §. 51 seqq. Anwendung finden. 
Da nun in §. 68. 1. c. die Vorschrift enthalten 
daß jedes Notariatsinstrument über einen 
ist, 
Kontrakt der nicht zur gerichtlichen Konfirmation 
gelangen soll, dem Notariatsdirektor vorgelegt, 
und von ihm unterschrieben und besiegelt werden 
soll; so ist bei uns der Zweifel entstanden: 
ob eine jede coram Notario erfolgte Voll= 
machtsausstellung ebenfalls die Zuziehung 
des Notariatsdirektors erfordere und also 
die Vollmacht selbst von ihm unterschrieben 
und besiegelt werden müsse? 
Es scheint zwar bei dem ersten Anblick, als schrei= 
be die Gerichtsordnung loco alleg. die Zu¬ 
ziehung des Notariatsdirektors, bei Voll¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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