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Wahrheit gemäß mit ausgedruckt werden. rc.
Berlin, am 1ten Januar 1797.
v. Goldbeck.
An alle Regierungen und Landesjustizkollegien.
Zu Th. III. Tit. 7. §. 44.
die baaren Auslagen der Justizkommiffarien in
Armensachen betreffend.
Reskript
des Justiministeri an das Kämmergericht auf die Vorstellung
des Hoffiskals Stengel in Sachen Hirsch Levin
wider Lüdemann.
Man würde die Verbindlichkeit unbesoldeter
Justizkommissarien allerdings zu weit ausdeh¬
nen, wenn man ihnen zumuthen wollte, in Ar¬
men= und andern Sachen, wo sie den Parteien
von Amtswegen zugeordnet werden, die baaren
Auslagen zu tragen. Dergleichen wirklich baare
Auslagen, die doch nicht leicht in etwas anderm,
als adhibirtem Stempelpapiere und verlegten
Postporto bestehen können, müssen entweder wie
bei den Stempeln der Fall ist, durch Berechnung
und Nachweisung von der Stempelkammer wieder
eingezogen, oder aus der Salarienkasse vergütet
werden, als bei welcher, nach §. 87. des Spor=
telkassenregl. auf dergleichen Auslagen in Armen=
oder andern Sachen, wo die Parteien die Kosten
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