Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 3 (1797))

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Wahrheit gemäß mit ausgedruckt werden. rc. 
Berlin, am 1ten Januar 1797. 
v. Goldbeck. 
An alle Regierungen und Landesjustizkollegien. 
Zu Th. III. Tit. 7. §. 44. 
die baaren Auslagen der Justizkommiffarien in 
Armensachen betreffend. 
Reskript 
des Justiministeri an das Kämmergericht auf die Vorstellung 
des Hoffiskals Stengel in Sachen Hirsch Levin 
wider Lüdemann. 
Man würde die Verbindlichkeit unbesoldeter 
Justizkommissarien allerdings zu weit ausdeh¬ 
nen, wenn man ihnen zumuthen wollte, in Ar¬ 
men= und andern Sachen, wo sie den Parteien 
von Amtswegen zugeordnet werden, die baaren 
Auslagen zu tragen. Dergleichen wirklich baare 
Auslagen, die doch nicht leicht in etwas anderm, 
als adhibirtem Stempelpapiere und verlegten 
Postporto bestehen können, müssen entweder wie 
bei den Stempeln der Fall ist, durch Berechnung 
und Nachweisung von der Stempelkammer wieder 
eingezogen, oder aus der Salarienkasse vergütet 
werden, als bei welcher, nach §. 87. des Spor= 
telkassenregl. auf dergleichen Auslagen in Armen= 
oder andern Sachen, wo die Parteien die Kosten 
Max-Planck-Institut für
	        
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