Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 3 (1797))

358 
ihn nicht der Dienst des Staats in eine sol¬ 
che Provinz berufen werde: so haben Wir aus 
Allerhöchst eigener Bewegung verordnet, daß 
künftighin bei den Prüfungen der Rechtskan¬ 
didaten darauf mit gesehen werden solle, ob 
ein solcher Kandidat fähig sei, das Lateinische 
auch in mündlichen Unterredungen zu verste¬ 
hen, und sich darin mit einiger Fertigkeit und 
Leichtigkeit auszudrücken. 
Wir befehlen Euch daher in Gnaden, Eure 
Examina auf diesen Gegenstand künftig mit 
zu richten, und keinem Kandidaten das Zeug¬ 
niß der Brauchbarkeit zu ertheilen, wenn sich 
finden sollte, daß er diese dem Gelehrten und 
dem Geschäftsmanne gleich unentbehrliche Spra= 
che vernachläßiget habe. 
Eben so nehmen wir höchst ungern wahr, 
daß die jungen Rechtsbeflissenen sich immer 
mehr auf das handwerksmäßige Erlernen des 
bloßen bürgerlichen Privatrechts einschränken; 
sich damit begnügen, wenn sie einen Vorrath 
von Definitionen und Lehrsätzen, die zu die¬ 
sem gehören, dem Gedächtnisse anvertraut ha¬ 
ben, und wohl gar der Meinung sind, daß das 
Lesen oder höchstens das Auswendiglernen der 
am meisten praktischen Titel des allgem. Land¬ 
rechts schon hinreichend sei, einen brauchbaren 
Preussischen Rechtsgelehrten zu bilden. 
Da es aber von selbst in die Augen leuch¬ 
tet, daß das Landrecht, nicht richtig verstan¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer