Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 3 (1797))

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oder jenen Gegenstand vorzüglich verwendet hat, 
am besten gewachsen zu sein glaubt. 
Zu Anfang eines jeden Vierteljahres tritt 
die Direktion mit den sämmtlichen Mitarbeitern 
zusammen, legt ihnen die selbstgewählten oder 
von einzelnen Mitgliedern an die Hand gegebe¬ 
nen Materien vor, und bestimmt mit ihnen ge= 
meinschaftlich: welche davon zunächst vorgenom¬ 
men, und von wem eine jede bearbeitet werden 
solle. 
15. 
Die fertigen Abhandlungen werden der Di¬ 
rektion zugestellt. Diese prüft den Inhalt aus 
den Gesichtspunkten der Richtigkeit, Zweckmä= 
ßigkeit und Unanstößigkeit; und nimmt über ihre 
etwanigen Bedenken, so wie über die von ihr 
nöthig gefundenen Zusätze oder Abänderungen, 
mit dem Verfasser Rücksprache. Diese Prüfung 
vertritt zugleich die Stelle der gewöhnlichen Cen¬ 
sur. Wenn aber die Abhandlung in eins von 
den §. 4 und 5. berührten Fächern einschlägt: so 
muß sie vor dem Druck an das kompetente vor= 
gesetzte Departement zur Approbation eingesen= 
det werden rc. 
Breslau, den 9ten Aug. und Berlin, den 
23sten Jul. 1796. 
v. Hoym. v. Goldbeck. 
Die folgenden § §. 16—22, haben wir, da sie bloß das 
Verfahren bei der Redaktion und das Oekonomische des 
Unternehmens bestimmen, weggelassen. 
Max-Planck-Institut für
	        
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