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oder jenen Gegenstand vorzüglich verwendet hat,
am besten gewachsen zu sein glaubt.
Zu Anfang eines jeden Vierteljahres tritt
die Direktion mit den sämmtlichen Mitarbeitern
zusammen, legt ihnen die selbstgewählten oder
von einzelnen Mitgliedern an die Hand gegebe¬
nen Materien vor, und bestimmt mit ihnen ge=
meinschaftlich: welche davon zunächst vorgenom¬
men, und von wem eine jede bearbeitet werden
solle.
15.
Die fertigen Abhandlungen werden der Di¬
rektion zugestellt. Diese prüft den Inhalt aus
den Gesichtspunkten der Richtigkeit, Zweckmä=
ßigkeit und Unanstößigkeit; und nimmt über ihre
etwanigen Bedenken, so wie über die von ihr
nöthig gefundenen Zusätze oder Abänderungen,
mit dem Verfasser Rücksprache. Diese Prüfung
vertritt zugleich die Stelle der gewöhnlichen Cen¬
sur. Wenn aber die Abhandlung in eins von
den §. 4 und 5. berührten Fächern einschlägt: so
muß sie vor dem Druck an das kompetente vor=
gesetzte Departement zur Approbation eingesen=
det werden rc.
Breslau, den 9ten Aug. und Berlin, den
23sten Jul. 1796.
v. Hoym. v. Goldbeck.
Die folgenden § §. 16—22, haben wir, da sie bloß das
Verfahren bei der Redaktion und das Oekonomische des
Unternehmens bestimmen, weggelassen.
Max-Planck-Institut für