Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 3 (1797))

134 
sein muß. Mit der Ausgabe wird nicht eher 
angefangen, als bis ein, wenigstens auf 3 Mo¬ 
nate hinreichender Vorrath von Abhandlungen 
vorhanden ist. 
11. 
Die Schrift wird deutsch und polnisch zu¬ 
gleich, in gespaltenen Kolonnen gedruckt, und, 
zur Gewinnung des Raums, das Quartformat 
gewählt. 
12. 
Sie enthält bloß belehrende Abhandlungen; 
mithin nichts, was in die politischen Zeitungen 
oder Intelligenznachrichten gehört, oder was bloße 
Leserei und Buchhändlerspekulation ist. Wenn 
jedoch in oder außer der Provinz Bücher und 
Schriften herauskommen, welche in das Fach 
der Monatsschrift einschlagen, und von wichti¬ 
gem, interessantem Inhalte sind: so können nicht 
nur kurze Anzeigen, sondern auch, dem Befin¬ 
den nach, ausführlichere Rezensionen davon auf¬ 
genommen werden. 
13. 
Die Bearbeitung geschieht durch eine Ge¬ 
sellschaft, wozu gehört: 
1) eine Direktion, welche hiemit dem Regie¬ 
rungspräsidenten von Steudener und dem 
Kammerdirektor Finke aufgetragen wird; 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer