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ser 220 Thlr. nicht noch bei seinem, des Te=
stators, leben befriediget werden sollte, er
solche zum Voraus von dem Nachlasse er=
halten müßte.
2) bestimmte er die Konferenda der jetzigen
Kläger, und |
machte er verschiedene Prälegate zum Be¬
sten seiner Ehefrau, der gegenwärtigen Be=
klagten; und endlich, | |
bemerkte noch der Testator zur Vermeidung
aller künftigen Jrrungen, daß er zwar sein
Haus vor einigen Jahren an den Lohgerber=
meisten Fröse für 10000 Thlr., und zwar in
der Art verkauft, daß 9000 Thlr. auf dassel=
be zur Hypothek stehen bleiben, 1000 Thlr.
aber von dem Käufer bezahlt werden sollen;
daß aber dieses Haus unter den nemlichen
Bedingungen hinwiederum an seine, des Te=
stators, Ehefrau, geb. Neuter, und von | |
dieser wiederum an ihn auf gleiche Art ver=
kauft worden; daß aber, weder von dem
Fröse, noch von seiner Ehefrau, und ebe | |
so wenig von ihm die 1009 Thlr. bezahlt
worden.
Diese Dispostion ist der Gegenstand des
gegenwärtigen Rechtsstreits.
Die Kläger behaupten, daß ihr verstorbener
Vater zur Errichtung dieses Testaments nach dem
mit ihrer leiblichen Mutter eingegangenen Erb=
vertrage,
und besonders nach dessen 7. 5.
Max-Planck-Institut für