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die frühere Meldung oder Entstehung der Forde¬
rung, sondern nur die gesetzliche Priori¬
tät ein Vorzugsrecht geben kann, und die mit
einem gleichen Vorzugsrechte versehenen Forderun=
gen tributarisch bezahlt werden müssen. rc.
Berlin, am 21sten Dez. 1800.
Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten
Spezialbefehl.
Goldbek.
An das Berlinische Stadtgericht.
Zu Th. 1. Tit. 31. §. 18. und 19.
Ein Reskript des Justizdepartements
vom 1ten Sept. 1800. an die Regierung
zu Kalisch (auf die Anfrage vom 12ten August
1800. darüber
ob gegen den Kostenpunkt, welcher
in einem Possessorienerkenntniß
mitbestimmtworden ist, überhaupt
noch ein Rechtsmittel stattfinde?)
Max-Planck-Institut für