Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 12 (1801))

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die frühere Meldung oder Entstehung der Forde¬ 
rung, sondern nur die gesetzliche Priori¬ 
tät ein Vorzugsrecht geben kann, und die mit 
einem gleichen Vorzugsrechte versehenen Forderun= 
gen tributarisch bezahlt werden müssen. rc. 
Berlin, am 21sten Dez. 1800. 
Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten 
Spezialbefehl. 
Goldbek. 
An das Berlinische Stadtgericht. 
Zu Th. 1. Tit. 31. §. 18. und 19. 
Ein Reskript des Justizdepartements 
vom 1ten Sept. 1800. an die Regierung 
zu Kalisch (auf die Anfrage vom 12ten August 
1800. darüber 
ob gegen den Kostenpunkt, welcher 
in einem Possessorienerkenntniß 
mitbestimmtworden ist, überhaupt 
noch ein Rechtsmittel stattfinde?) 
Max-Planck-Institut für
	        
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