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Fall ist, der Abzug von dem Verdienste des
Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger nur
so geringe ist, daß nicht einmal die Zinsen getilgt,
sondern auch nach aller Wahrscheinlichkeit die Ka=
pitalien während der lebenszeit des Schuldners
nicht abgeführt werden können; muß diese Art der
Exsekution für nicht anwendbar angesehen, und
nach dem Antrage der Gläubiger mit den übrigen
Graden der Exsekution, auch wenn dazu kein an=
derer Gegenstand vorhanden ist, auf ausdrückli=
ches Verlangen der Gläubiger mit Personalarrest
verfahren werden. Die Vorschrift des §. 95. ist
nur dann anzuwenden, wenn von der Exsekution
in das Mobiliar des Schuldners die Rede ist.
Sie schließt keinesweges die übrigen Grade der
Exsekution aus, welches, wenn solches beabsichti=
get wäre, ausdrücklich erwähnt sein würde: es
soll vielmehr nur die Abwendung des gänzlichen
Ruins des Schuldners mit der Befriedigung des
Gläubigers verbunden werden, und fällt daher
weg, wenn es klar ist, daß die letztere Absicht
nicht erreicht werden kann. Die Beurtheilung
dieser Fälle muß in concreto geschehen, und
es lassen sich darüber keine genauere, als die im
Gesetz enthaltene, Anweisungen ertheilen; dage¬
gen hat es kein Bedenken, daß in Fällen,
wo die Vorschrift des §. 95. wirklich Anwendung
findet, und mehrere Gläubiger von dem Verdien=
ste des Schuldners befriediget sein wollen, nicht
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Max-Planck-Institut für