Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 12 (1801))

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Fall ist, der Abzug von dem Verdienste des 
Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger nur 
so geringe ist, daß nicht einmal die Zinsen getilgt, 
sondern auch nach aller Wahrscheinlichkeit die Ka= 
pitalien während der lebenszeit des Schuldners 
nicht abgeführt werden können; muß diese Art der 
Exsekution für nicht anwendbar angesehen, und 
nach dem Antrage der Gläubiger mit den übrigen 
Graden der Exsekution, auch wenn dazu kein an= 
derer Gegenstand vorhanden ist, auf ausdrückli= 
ches Verlangen der Gläubiger mit Personalarrest 
verfahren werden. Die Vorschrift des §. 95. ist 
nur dann anzuwenden, wenn von der Exsekution 
in das Mobiliar des Schuldners die Rede ist. 
Sie schließt keinesweges die übrigen Grade der 
Exsekution aus, welches, wenn solches beabsichti= 
get wäre, ausdrücklich erwähnt sein würde: es 
soll vielmehr nur die Abwendung des gänzlichen 
Ruins des Schuldners mit der Befriedigung des 
Gläubigers verbunden werden, und fällt daher 
weg, wenn es klar ist, daß die letztere Absicht 
nicht erreicht werden kann. Die Beurtheilung 
dieser Fälle muß in concreto geschehen, und 
es lassen sich darüber keine genauere, als die im 
Gesetz enthaltene, Anweisungen ertheilen; dage¬ 
gen hat es kein Bedenken, daß in Fällen, 
wo die Vorschrift des §. 95. wirklich Anwendung 
findet, und mehrere Gläubiger von dem Verdien= 
ste des Schuldners befriediget sein wollen, nicht 
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