und Kirchengebä ude die eingepfarrten Grund=
sitzer, deren in der Konsistorialordnung v. 1573
und in der Verordnung vom 7ten Febr. 1711
nicht gedacht worden, analogice gehalten sein
würden?
als worauf wir unsere Aufrage vom 13ten Jun. d. J.
gerichtet haben.
Stendal, am 7ten Okt. 1782.
Das Altmärkische Obergericht.
Justizbepartements an
Reskript des
das Altmärkische Obergericht, nebst
Beilagen.
Auf euren nähern c. Bericht vom 5ten b. M.,
die Konkurrenz der Grundsitzer zu den Kirchen=
und Schulgebäuden betreffend, lassen wir euch
hierneben die auf eure erste Anfrage v. 13. Jun. d. J.
bereits abgefaßte Entscheidung der Gesetzkommission
im Originale zufertigen, um darauf bei Ent¬
scheidung des vorliegenden Falles die erforder¬
liche Rücksicht zu nehmen, wo im übrigen es da=
bei, daß wegen Etablirung eines Principii gene-
ralis über diesen Punkt die Sache bei den künfti=
gen Konferenzen mit den Ständen über das dasi=
Max-Planck-Institut für