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des Corp. Jur. Frider. Part. I. Tit. VII. §. 13.
und des Circularis vom 19ten März c. Sect. V.
nöthig wurde. Denn, wäre dergleichen vorhan¬
den gewesen, so hätte davon, und von den zur
Sache gehörigen Umständen in facto nothwendig
Erwähnung geschehen müssen.
War es aber Eure Jntention, durch die An=
frage ein wirkliches Provinzialgesetz zu erhalten;
so mußte die Sache ganz anders instruirt, und in
specie mußten die Stände zuvörderst mit ihrem
Gutachten darüber vernommen werden.
Obgleich also die Gesetzkommission auf diese
während der Abwesenheit Unsers Großkanzlers
ihr vorgelegte Anfrage ein Conclusum wirklich
abgefaßt hat; so kann Euch doch solches nicht zu=
gefertiget werden, weil vor der Hand noch kein
Gebrauch davon zu machen ist.
Vielmehr habt Ihr, wenn in der Folge
wirklich ein Rechtsstreit über obige Frage bei
Euch vorkommen sollte, alsdann die gehörige An¬
frage, allenfalls mit Beziehung auf die gegen=
wärtige, zu veranlassen; übrigens aber bei der
Sammlung und Revision der dasigen Provinzial=
gesetze von den in Eurem Gutachten vom 13ten
Jun. ausgeführten Gründen den erforderlichen
Gebrauch zu machen.
Berlin, am 23sten Sept. 1782.
Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten
Spezialbefehl.
v. Carmer¬
Max-Planck-Institut für