Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 12 (1801))

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des Corp. Jur. Frider. Part. I. Tit. VII. §. 13. 
und des Circularis vom 19ten März c. Sect. V. 
nöthig wurde. Denn, wäre dergleichen vorhan¬ 
den gewesen, so hätte davon, und von den zur 
Sache gehörigen Umständen in facto nothwendig 
Erwähnung geschehen müssen. 
War es aber Eure Jntention, durch die An= 
frage ein wirkliches Provinzialgesetz zu erhalten; 
so mußte die Sache ganz anders instruirt, und in 
specie mußten die Stände zuvörderst mit ihrem 
Gutachten darüber vernommen werden. 
Obgleich also die Gesetzkommission auf diese 
während der Abwesenheit Unsers Großkanzlers 
ihr vorgelegte Anfrage ein Conclusum wirklich 
abgefaßt hat; so kann Euch doch solches nicht zu= 
gefertiget werden, weil vor der Hand noch kein 
Gebrauch davon zu machen ist. 
Vielmehr habt Ihr, wenn in der Folge 
wirklich ein Rechtsstreit über obige Frage bei 
Euch vorkommen sollte, alsdann die gehörige An¬ 
frage, allenfalls mit Beziehung auf die gegen= 
wärtige, zu veranlassen; übrigens aber bei der 
Sammlung und Revision der dasigen Provinzial= 
gesetze von den in Eurem Gutachten vom 13ten 
Jun. ausgeführten Gründen den erforderlichen 
Gebrauch zu machen. 
Berlin, am 23sten Sept. 1782. 
Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten 
Spezialbefehl. 
v. Carmer¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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