Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 12 (1801))

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ser, sich befindet, von äußerster Wichtigkeit ist, 
da der Beitrag von einigen mehrern Groschen 
ihm und seiner Familie den nothdürftigen Unter¬ 
halt auf einige Tage entzieht; so ist doch das Ob¬ 
jekt an sich von sehr geringem Betrage, welches 
wir wegen Bestimmung der für das Decisum an= 
zusetzenden etwanigen Gebühren, wenn derglei= 
chen überhaupt nach dem Gegenstande Statt fin= 
den sollten, Einer Königl. hochpreisl. Gesetzkom= 
mission vorstellig zu machen, nicht ermangeln 
können. 
Stendal, am 13ten Jun. 1782. 
Das Altmärkische Obergericht. 
Reskript des Justizdepartements an 
das Altmärkische Obergericht auf den 
vorstehenden Bericht. 
Die von Euch unterm 13ten Jun. d. J. vorge= 
tragene Rechtsfrage über das Verhältniß des von 
Grundsitzern zu Kirchen= und Pfarrgebäuden zu 
prästirenden Beitrags ist zu einer Anfrage bei der 
Gesetzkommission nicht qualifizirt befunden worden. 
Es existirte kein spezieller Rechtsstreit, wo¬ 
durch dergleichen Anfrage sec. Dispositionem 
Max-Planck-Institut für
	        
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