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ser, sich befindet, von äußerster Wichtigkeit ist,
da der Beitrag von einigen mehrern Groschen
ihm und seiner Familie den nothdürftigen Unter¬
halt auf einige Tage entzieht; so ist doch das Ob¬
jekt an sich von sehr geringem Betrage, welches
wir wegen Bestimmung der für das Decisum an=
zusetzenden etwanigen Gebühren, wenn derglei=
chen überhaupt nach dem Gegenstande Statt fin=
den sollten, Einer Königl. hochpreisl. Gesetzkom=
mission vorstellig zu machen, nicht ermangeln
können.
Stendal, am 13ten Jun. 1782.
Das Altmärkische Obergericht.
Reskript des Justizdepartements an
das Altmärkische Obergericht auf den
vorstehenden Bericht.
Die von Euch unterm 13ten Jun. d. J. vorge=
tragene Rechtsfrage über das Verhältniß des von
Grundsitzern zu Kirchen= und Pfarrgebäuden zu
prästirenden Beitrags ist zu einer Anfrage bei der
Gesetzkommission nicht qualifizirt befunden worden.
Es existirte kein spezieller Rechtsstreit, wo¬
durch dergleichen Anfrage sec. Dispositionem
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