nach Proportion aller dieser von den Grundstücken
der Gemeine zu genießenden Emolumente sind sie
auch hinwieder der Gemeine einen Theil ihrer ge¬
meinschaftlichen Lasten abzunehmen verpflichtet.
Nach eben dieser Proportion sind auch die Landes¬
Onera an Kontribution rc. (nach Ablauf der Fre | =
jahre der Kolonisten) rechtlich zu repartiren, da
anderer Gestalt die alten Unterthanen durch die
neuen Anbauer auf eine unbillige Weise beeinträch¬
tigt werden würden.
Dieserhalb halten wir es der Analogie der
Rechte und der Billigkeit gemäß:
daß die Grundsitzer nach eben der Propor=
tion, wie sich die von ihnen etwa zu entrich¬
tende Kontribution zu den Landes=Oneribus
an Kontribution, Kavalleriegeld rc. die ein
Ackermann oder Kossathe nach einem Durch= | |
schnitt in der Gemeine entrichtet, verhäl= | |
auch ihren Beitrag zu den Handarbeiten und
dem Arbeitslohn der Handwerker rc. beitr= | |
gen müssen, und zu weiter nichts angehalten
werden können, wenn nicht schon Vertrag
Erkenntniß oder Verjährung obstirt.
Ob nun gleich die Entscheidung dieser Frage für
einen Grundsitzer, der gewöhnlich nichts mehr,
als ein bloßer Einlieger, besitzt, der aber noch
deshalb, weil er sein Haus in baulichen Würden
erhalten muß, in schlechtern Umständen, als die=
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Max-Planck-Institut für