Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 12 (1801))

niemals eine in Recht und Billigkeit gegründete, 
auf alle Fälle anzuwendende Proportion festgesetzt 
werden; am wenigsten ist solches in Ansehung der 
Grundsitzer möglich. Denn 
einige derselben sind auf Ritteracker angesetzt, 
und treiben gar kein Vieh auf die gemeine Weide, 
oder es wird solches auf die Anzahl des von dem 
Rittergute zur Weide zu bringenden Viehes ab¬ 
gerechnet. 
Diese wären den Rechten nach gar nicht 
zu dem Bau und der Reparatur der geistli= 
chen Gebäube etwas beizutragen schuldig 
weil der Besitzer des Ritterguts für die ih¬ 
nen abgelassenen Besitzungen schon mit kontri= 
buirt, und entweder als Kirchenpatron die 
Materialien liefert, oder als Eingepfarrter 
den observanzmäßigen Beitrag thut. 
Andere aber konkurriren, obgleich auf verschiedene 
Weise, an den Besitzungen und den Commodis 
der ursprünglichen Gemeine: sie sind entweder auf 
gemeinschaftlichen Angern, mit ausdrücklicher oder 
stillschweigender Einwilligung erbauet, oder sie 
haben, wenn sie auch auf ritterfreiem Fundo er= 
bauet sind, doch das Recht, eine gewisse Anzahl 
Vieh auf gemeine Weide zu treiben, erlangt, und 
Max-Planck-Institut für
	        
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