niemals eine in Recht und Billigkeit gegründete,
auf alle Fälle anzuwendende Proportion festgesetzt
werden; am wenigsten ist solches in Ansehung der
Grundsitzer möglich. Denn
einige derselben sind auf Ritteracker angesetzt,
und treiben gar kein Vieh auf die gemeine Weide,
oder es wird solches auf die Anzahl des von dem
Rittergute zur Weide zu bringenden Viehes ab¬
gerechnet.
Diese wären den Rechten nach gar nicht
zu dem Bau und der Reparatur der geistli=
chen Gebäube etwas beizutragen schuldig
weil der Besitzer des Ritterguts für die ih¬
nen abgelassenen Besitzungen schon mit kontri=
buirt, und entweder als Kirchenpatron die
Materialien liefert, oder als Eingepfarrter
den observanzmäßigen Beitrag thut.
Andere aber konkurriren, obgleich auf verschiedene
Weise, an den Besitzungen und den Commodis
der ursprünglichen Gemeine: sie sind entweder auf
gemeinschaftlichen Angern, mit ausdrücklicher oder
stillschweigender Einwilligung erbauet, oder sie
haben, wenn sie auch auf ritterfreiem Fundo er=
bauet sind, doch das Recht, eine gewisse Anzahl
Vieh auf gemeine Weide zu treiben, erlangt, und
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