nach eben einem solchen allgemein angenom=
menen Unterschiede ist, wegen der in neuern Zei=
ten angebauten Grundsitzer, welche kaum halb so
viel als ein Kossathe besitzen, in verschiedenen
Fällen rechtskräftig erkannt. Z. E.
1) in Sachen der Gemeine zu W. wider die
Grundsitzer daselbst, durch das Erkenntniß
des Obergerichts vom 5ten Jul. 1756, und
des Kammergerichts vom 3 1sten März 1 757
daß 4 Grundsitzer gegen 1 Kossa=
then,
in Sachen der Gemeine zu Bl. wider die
Grundsitzer daselbst, durch 3 Erkenntnis | |
vom 7ten Mai 1779, 6ten Mai 1771 und
10 Febr. 1772,
daß 4 Grundsitzer gegen 1 Akker=
mann, und
3) in Sachen der Grundsitzer zu Br. wider
die Kossathen und Köthner daselbst | |
durch die Erkenntnisse vom 13ten Sept.
1773 und 29sten Aug. 1774,
daß 2 Grundsitzer gegen 1 Kossathen
zu den Kirchen= und Pfarrgebäuden
Handarbeit zu leisten schuldig.
Aber auch diese Praejudicia sind unter einander
nicht gleichförmig, da in dem einen 4, in dem
andern 2 Grundsitzer gegen 1 Kossathen gerechnet
worden; und es kann nach der bloßen Benennung,
Ackermann, Kossathe, Köthner, Grundsitzerr= | |
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