Full text: Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 12 (1801))

nach eben einem solchen allgemein angenom= 
menen Unterschiede ist, wegen der in neuern Zei= 
ten angebauten Grundsitzer, welche kaum halb so 
viel als ein Kossathe besitzen, in verschiedenen 
Fällen rechtskräftig erkannt. Z. E. 
1) in Sachen der Gemeine zu W. wider die 
Grundsitzer daselbst, durch das Erkenntniß 
des Obergerichts vom 5ten Jul. 1756, und 
des Kammergerichts vom 3 1sten März 1 757 
daß 4 Grundsitzer gegen 1 Kossa= 
then, 
in Sachen der Gemeine zu Bl. wider die 
Grundsitzer daselbst, durch 3 Erkenntnis | | 
vom 7ten Mai 1779, 6ten Mai 1771 und 
10 Febr. 1772, 
daß 4 Grundsitzer gegen 1 Akker= 
mann, und 
3) in Sachen der Grundsitzer zu Br. wider 
die Kossathen und Köthner daselbst | | 
durch die Erkenntnisse vom 13ten Sept. 
1773 und 29sten Aug. 1774, 
daß 2 Grundsitzer gegen 1 Kossathen 
zu den Kirchen= und Pfarrgebäuden 
Handarbeit zu leisten schuldig. 
Aber auch diese Praejudicia sind unter einander 
nicht gleichförmig, da in dem einen 4, in dem 
andern 2 Grundsitzer gegen 1 Kossathen gerechnet 
worden; und es kann nach der bloßen Benennung, 
Ackermann, Kossathe, Köthner, Grundsitzerr= | | 
A 4 
Max-Planck-Institut für
	        
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