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schen Polizei im engsten Verstande. Was von
der Medicina forensis eben angeführt worden ist,
gilt auch hier. Erste Unterabtheilung. Von der
allgemeinen Vorbeugung der physischen Uebel,
oder der Verhütung alles dessen, was der Gesund=
heit überhaupt nachtheilig werden kann. Erster
Abschnitt. Von der Aufsicht auf die öffentliche
Reinlichkeit. Jm allgemeinen. §. 387 — 388.
Jnsbesondere. §. 389— 395. Zweiter Abschnitt.
Von der Wegräumung und Entfernung aller äu= | |
ßern Gelegenheit zu körperlichen Verletzungen.
§. 396—428. Dritter Abschnitt. Von der Auf=
sicht auf die Nahrungsmittel, Getränke, und die
dazu bestimmten Geschirre, auch schädlichen
Kleidungsstücke und andere lebensnothdürfte.
§. 429 — 442. Vierter Abschnitt. Von der Vor=
sicht bei dem Verkaufe und Gebrauche leicht schäd =
licher Heilmittel. §. 443 — 449. Fünfter Ab=
schnitt. Von dem Einflusse der Bildung der Seele
und des Verstandes, auf den körperlichen Zustand.
§. 450 — 451. Zweite Unterabtheilung. Von |
der Verminderung schon vorhandener physischer
Uebel Erster Titel. Von der Sanitätssorge für
den Menschen selbst. Erster Abschnitt. Von den
Geburts=, Krankheits= und Mortalitätsberichte, | |
und Tabellen. §. 452 — 458. Zweiter Abschnitt.
Von Rettung aus der Todesgefahr. §. 459 —467.
Dritter Abschnitt. Von den öffentlichen Armen=
Krankenanstalten. §. 468 — 479. Vierter Ab=
schnitt. Von den mineralischen Brunnen= und
Max-Planck-Institut für