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Zweite Unterabtheilung. Von der Anstellung, den
Pflichten und den Rechten der Medizinalpersonen
und von ihren Offizinen. Erster Titul. Jm all=
gemeinen. §. 96 — 133. Zweiter Titul. Jnsbe=
sondere. Erster Abschnitt. Von den Medicis.
§. 134 — 146. Zweiter Abschnitt. Von den
Chirurgen. §. 147 — 176. Dritter Abschnitt.
Von Okulisten, Operateurs und Zahnärzten.
§. 177 — 184. Vierter Abschnitt. Von den
Hebammen und Accoucheurs. §. 185 — 209.
Fünfter Abschnitt. Von dem Apothekerpersonal e
und den Apothekeroffizinen. §. 210 — 249.
Sechster Abschnitt. Von den Materialisten .
§. 250—258. Siebenter Abschnitt. Von den
übrigen Medizinhändlern, Chymikern, Laboran=
ten, Wurzel= und Olitätenkrämern. §. 259 —282.
Achter Abschnitt. Von der Verhütung der Pfu=
scherei und den Maaßregeln gegen die Afterärzte.
§. 283 —301. Dritter Titul. Von den Kreis= | |
und Stadtphysicis, und den ihnen beistehenden
Chirurgen. §. 302—322. Dritte Unterabtheilung.
Von dem gerichtlichen Medizinalwesen. §. 323
386. Besonders zeichnet sich der Verfasser bei die=
ser Medicina forensis durch eine ganz neue, sowohl
für Aerzte als Gerichtsbehörden passende, fast noc h |
nie in diesem Zusammenhange vorgekommene Be=
lehrung derselben und Einkleidung aus.
Zweiter Band. Zweite Hauptabthei=
lung. Vom Sanitätswesen, oder der medizini=
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