XIV. Ansbach und Bayreuth.
1. Reskript des Junstizdepartements an die Regierung
zu Ansbach, wegen der an die Kriminaldeputation
des Kammergerichts für jedes in Ausbachischen Sa=
chen erstattete Gutachten zu bezahlenden Gebühren.
2. Restrivt des Justizdepartements an die Kriminal¬
deputation des Kammergerichts, nach welchem auch
zu den Fränkischen Fürstenthümern bei Verurtheilung
in Festungsarzest oder Zuchthausstrafe die in den
übrigen Provinzen angenommenen Grundsätze befolgt
werden sollen; nebst Beilage.
3. Verhandlungen über die in den Fränkischen Fürsten¬
thümern dem „Voraus„ der Kinder zustehenden
Rechte.
IXV, Kriminaljustizverfassung.
1. Regulativ wegen Anweisung der den Kämmereien
Jin der Kurmäsk) zur Last falleinden Kosten der
Inquisitionen wider unvermögende Inquisiten.
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wischen den F. 243. 744. und den hf. 1554. 1557.
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und 1563. Th. II. Tit. 20. des allgemeinen Land=
rechts, die auf den unversichtigen Gebraich des
Schießgewehrs gesetzte Strafe betreffend, ist keine
Antinomie vorhanden.
3. Publikandum zur Verhütung der geheimen Trödelei
und Erschwerung des Wegschaffens gestohlner
Sachen.
Püblikandum wegen Bestrafung derjenigen, welche
sich unterfungen, Finanz- oder Polizeioffizianten be¬
stechen zu wollen.
5. Etwas über die zeitherige Kriminalgerichtsverfassung
zu Königsberg in Preussen, das Dienstverhältniß der
dasigen Gerichte in Bezug auf solche, und die von
ihnen aufzubringenden Kriminalkosten.
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