38 1. Ob Clöster= u. Stiftis. Colonis perpetui=
lauffende Steuer davon jährlich zu entrichten
schuldig seyen, compensatis tamen expensis;
und als hiervon ad Cameram Imper. appelliret
worden, erfolgt |
Sententia publ. de 27. May 1761.
In Sachen Wächterswincklischen Closters
Freyhöfe Besitzere, Johann Adam Griebel und
Cons. Appellanten Eins, wider Fürstlich=Würz¬
burgische Hof=Cammer, Appellaten Andern
Theils. Ist die Sach von Amtswegen für be¬
schlossen angenommen, darauf, allem An- und
Vorbringen nach, zu Recht erkannt, daß durch
Richtern voriger Instanz wohl gesprochen, übel
davon appellirt, dahero sothane Urthel zu con-
firmiren, und zu bestätigen, deren Vollzug
auch ad Judicem a quo zu remittiren, derge¬
stalten, daß der Schatzungs=Ansatz nach der
Vorschrift des Fürstlichen Rescripti vom 29ten
jan. 1687. sub Num. Act. priorum 4. zu
machen, wegen des Rückstands aber, aus Lan¬
des=Fürstlicher Milde, auf die Möglichkeit zu
sehen seye, als Wir hiermit confirmiren, und
bestättigen, auch remittiren, die Gerichts-Ko¬
sten bey diesem Kayserlichen Cammer=Gericht
derentwegen aufgeloffen, aus bewegenden Ursa=
chen gegen einander compensirend und ver,
gleichend.
Max-Planck-Institut für