Volltext : Pandekten (2)

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§  341.  Locatio  conductio  irregularis.
Die  es  aber  bei  der  locatio  zuging,  daß  das  Bedürfniß  des
betehrs  jene  Facilität  forderte,  das  zeigt  vorerst  der  Fall  der
k.  31  h.  t.  M  verdingt  dem  S  eine  Partie  Getreide  zum  Sebensnort, ¬
  so  daß  also  das  Werk  darin  besteht,  das  Getreide  an
biem  anderen  Orte  abzuliefern,  als  wo  er  es  empfangen  hatte.
Hieies  Getreide  füllt  aber  nicht  das  ganze  Schiff,  und  so  nimmt  S
lah  von  N  und  O  gleiches  Getreide  zu  derselben  Fahrt.  Man
könnte  nun  die  drei  Partien  gegen  einander  absperren  und  so  kennhar ¬
  erhalten.  Dazu  ist  aber  nicht  immer  Gelegenheit.  So  wirft
s  se  durch  einander.  Das  kann  auch  dem  M,  N,  O  gleichgültig
kein  da  hierin  kein  Hinderniß  liegt,  jedem  seine  Quantität  und
Kuglität  wieder  zu  geben,  und  ihnen  an  der  Identität  der  Körner,
die  sie  gegeben,  nichts  liegt.  Das  Geschäft  verliert  auch  dadurch
durchaus  nicht  seinen  ökonomischen  Charakter,  Transport  um  Lohn.
aber  die  Erkennbarkeit  der  Körner  hat  allerdings  aufgehört,  und
damit  auch  die  juristische  Existenz  derselben,  so  weit  das  Eigenthum
des  M.  N,  O  davon  abhängt.  Dieses  ist  also,  da  doch  in  der
handlung  des  S  nichts  Widerrechtliches  (etwa  furtum)  liegt,  unterund ¬
  auf  ihn  übergegangen,  und  M,  N,  O  haben  jetzt  nur  noch
eine  Forderung  an  ihn  für  gleich  viel  und  gleich  gutes  Getreide
(in  creditum  ierunt),  und  zwar  aus  dem  entstandenen  Gesammthaufen, ¬
  auf  welchen  gleichsam  das  genus  beschränkt  wird.  Das
letztere  zeigt  sich  darin  wirksam:  S  hatte  einem  der  Drei  seinen
Antheil  abgeliefert,  und  darauf  war  das  Schiff  untergegangen.  Er
soll  dann  den  beiden  Anderen  nichts  prästiren,  wenn  er  nicht  in
culpa  ist.  Wäre  er  aus  dem  ganzen  genus  und  nicht  bloß  aus
diesem  Haufen  schuldig,  so  könnte  ihn  jener  casus  nicht  befreien, ¬
  weil  dadurch  ja  nicht  das  ganze  genus  untergegangen  ist.
Daß  aber  dieses  ganze  Geschäftsverhältniß  unter  der  Regel  der
locatio  conductio  stehen  bleibt,  wird  in  unserer  Stelle  als  unzweifelhaft ¬
  angenommen.
Ein  anderer  Fall  von  locatio  operis  mit  Eigenthumsübergang
ist  nach  derselben  Stelle  folgender.  Jemand  gibt  feines  Silber
1  Was  beiläufig  die  in  dieser  Stelle,
nautae  fuisset“  anstatt  vielmehr  zu
sonst  aber  nirgends  erwähnte  actio
sagen  „cum  nauta  dolo  careret.“  Vgl.
dheris  auersi  betrifft,  so  wäre  ich  geBynkershoeck, ¬
  obss.  bei  Sell
neigt,  sie  für  eine  alte  Pönalklage  zu
a.  a.  O.  Es  ist  wohl  eher  eine  Klage
halten  gegen  den  Schiffer,  welcher  seine
gegen  den  nauta,  wo  das  onus  abhanLadung -
  veruntreuet,  und  dabei  doch
den  gekommen  ist,  ohne  daß  er  sich  dateinen ¬
  Diebstahl  begeht,  gerade  weil,
rüber  ausweisen  kann,  und  zur  Ersparwie ¬
  hier,  das  Eigenthum  auf  ihn  überniß ¬
  des  schwierigen  Beweises  von  Diebgegangen ¬
  ist.  Dann  müßten  wir  aber
stahl  und  anderem  dolus  oder  culpa,
dem  Juristen  zur  Ungenauigkeit  anberechnet =
  auf  illud  genus  hominum.
rehnen,  daß  er  sagt  „quippe  quod
            
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