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§ 341. Locatio conductio irregularis.
Die es aber bei der locatio zuging, daß das Bedürfniß des
betehrs jene Facilität forderte, das zeigt vorerst der Fall der
k. 31 h. t. M verdingt dem S eine Partie Getreide zum Sebensnort, ¬
so daß also das Werk darin besteht, das Getreide an
biem anderen Orte abzuliefern, als wo er es empfangen hatte.
Hieies Getreide füllt aber nicht das ganze Schiff, und so nimmt S
lah von N und O gleiches Getreide zu derselben Fahrt. Man
könnte nun die drei Partien gegen einander absperren und so kennhar ¬
erhalten. Dazu ist aber nicht immer Gelegenheit. So wirft
s se durch einander. Das kann auch dem M, N, O gleichgültig
kein da hierin kein Hinderniß liegt, jedem seine Quantität und
Kuglität wieder zu geben, und ihnen an der Identität der Körner,
die sie gegeben, nichts liegt. Das Geschäft verliert auch dadurch
durchaus nicht seinen ökonomischen Charakter, Transport um Lohn.
aber die Erkennbarkeit der Körner hat allerdings aufgehört, und
damit auch die juristische Existenz derselben, so weit das Eigenthum
des M. N, O davon abhängt. Dieses ist also, da doch in der
handlung des S nichts Widerrechtliches (etwa furtum) liegt, unterund ¬
auf ihn übergegangen, und M, N, O haben jetzt nur noch
eine Forderung an ihn für gleich viel und gleich gutes Getreide
(in creditum ierunt), und zwar aus dem entstandenen Gesammthaufen, ¬
auf welchen gleichsam das genus beschränkt wird. Das
letztere zeigt sich darin wirksam: S hatte einem der Drei seinen
Antheil abgeliefert, und darauf war das Schiff untergegangen. Er
soll dann den beiden Anderen nichts prästiren, wenn er nicht in
culpa ist. Wäre er aus dem ganzen genus und nicht bloß aus
diesem Haufen schuldig, so könnte ihn jener casus nicht befreien, ¬
weil dadurch ja nicht das ganze genus untergegangen ist.
Daß aber dieses ganze Geschäftsverhältniß unter der Regel der
locatio conductio stehen bleibt, wird in unserer Stelle als unzweifelhaft ¬
angenommen.
Ein anderer Fall von locatio operis mit Eigenthumsübergang
ist nach derselben Stelle folgender. Jemand gibt feines Silber
1 Was beiläufig die in dieser Stelle,
nautae fuisset“ anstatt vielmehr zu
sonst aber nirgends erwähnte actio
sagen „cum nauta dolo careret.“ Vgl.
dheris auersi betrifft, so wäre ich geBynkershoeck, ¬
obss. bei Sell
neigt, sie für eine alte Pönalklage zu
a. a. O. Es ist wohl eher eine Klage
halten gegen den Schiffer, welcher seine
gegen den nauta, wo das onus abhanLadung -
veruntreuet, und dabei doch
den gekommen ist, ohne daß er sich dateinen ¬
Diebstahl begeht, gerade weil,
rüber ausweisen kann, und zur Ersparwie ¬
hier, das Eigenthum auf ihn überniß ¬
des schwierigen Beweises von Diebgegangen ¬
ist. Dann müßten wir aber
stahl und anderem dolus oder culpa,
dem Juristen zur Ungenauigkeit anberechnet =
auf illud genus hominum.
rehnen, daß er sagt „quippe quod