312 Nahere Beleuchtung des in wichtigen
worden (b); dergleichen Dinge in banco -
juris nicht verantwortlich seyen.
Um auch an denen Tübingischen Urthels=Sprechern -
das Müthlein zu kühlen, wird ihr
Spruch nebst dessen Rationibus decid. cavilliret, -
und, sie als contradictorisch ad absurdum -
zu bringen, sich bemühet. Es heiße darinn -
an einem Orte: beide Gemeinden haͤtten -
das Jus lignandi laut des Recessus,
verbis: doch nur an liegen dem dörren -
Holz zu exerciren. Dieses seye particula -
modificata, restrictiva &c. Es werde
darinnen ein Unterschied gemacht, zwischen
dem
(b) Damit hat es diese Bewandniß. Dem
Wort: lassen, ist mit einer fremden Hand beygefüget: -
Zu, so unleserlich, daß man es lesen
kann zu oder ge. Die Undeutlichkeit dieser fremden -
Hand giebt schon zu erkennen, daß es nicht von
einem Copisten, sondern von einem Membro Facultatis -
geschehen sey. Der Verstand dieser Urthel=Stelle -
ist ohne Zweifel dieser: Bekl. Commende solle
obbesagte Gem. in ihrer wohlhergebrachten possessione -
vel quasi juris lignandi hinfuhro ohngestöret -
(lassen) zu lassen schuldig seyn, cf. supra §.
105. daraus veroffenbaret sich, daß es einerley
sey, ob es heiße: lassen oder zulassen, und daß
es nicht heißen könne: gelassen. Jst es aber
nicht eine ungeziemende Rabulisterey, mit solchen
nichtswürdigen Schlechtigkeiten ein Hochfürstl. Regierungs -
Collegium oder dessen Canzley bey einem
höchsten Reichs=Gerichte suspectiren wollen?
Max-Planck-Institut für