Volltext : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 127 (1773))

312  Nahere  Beleuchtung  des  in  wichtigen
worden  (b);  dergleichen  Dinge  in  banco -
  juris  nicht  verantwortlich  seyen.
Um  auch  an  denen  Tübingischen  Urthels=Sprechern -
  das  Müthlein  zu  kühlen,  wird  ihr
Spruch  nebst  dessen  Rationibus  decid.  cavilliret, -
  und,  sie  als  contradictorisch  ad  absurdum -
  zu  bringen,  sich  bemühet.  Es  heiße  darinn -
  an  einem  Orte:  beide  Gemeinden  haͤtten -
  das  Jus  lignandi  laut  des  Recessus,
verbis:  doch  nur  an  liegen  dem  dörren -
  Holz  zu  exerciren.  Dieses  seye  particula -
  modificata,  restrictiva  &c.  Es  werde
darinnen  ein  Unterschied  gemacht,  zwischen
dem
(b)  Damit  hat  es  diese  Bewandniß.  Dem
Wort:  lassen,  ist  mit  einer  fremden  Hand  beygefüget: -
  Zu,  so  unleserlich,  daß  man  es  lesen
kann  zu  oder  ge.  Die  Undeutlichkeit  dieser  fremden -
  Hand  giebt  schon  zu  erkennen,  daß  es  nicht  von
einem  Copisten,  sondern  von  einem  Membro  Facultatis -
  geschehen  sey.  Der  Verstand  dieser  Urthel=Stelle -
  ist  ohne  Zweifel  dieser:  Bekl.  Commende  solle
obbesagte  Gem.  in  ihrer  wohlhergebrachten  possessione -
  vel  quasi  juris  lignandi  hinfuhro  ohngestöret -
  (lassen)  zu  lassen  schuldig  seyn,  cf.  supra  §.
105.  daraus  veroffenbaret  sich,  daß  es  einerley
sey,  ob  es  heiße:  lassen  oder  zulassen,  und  daß
es  nicht  heißen  könne:  gelassen.  Jst  es  aber
nicht  eine  ungeziemende  Rabulisterey,  mit  solchen
nichtswürdigen  Schlechtigkeiten  ein  Hochfürstl.  Regierungs -
  Collegium  oder  dessen  Canzley  bey  einem
höchsten  Reichs=Gerichte  suspectiren  wollen?
Max-Planck-Institut  für
            
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