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so bestimmt werden soll, und in welchem gesagt worden, daß er
nach Uso, (in Uso) bezahlt werden solle, heißt ein Usowechsel.
Die Gesetze weichen jetzt in der Bestimmung des Uso in mehrfacher =
Hinsicht von einander ab. Nicht nur ist die Zeit selbst verschieden ¬
bestimmt, sondern auch die Frage, von welcher Zeit er
anfängt zu laufen. Bald wird er von dem Tage der Ausstellung
an gerechnet, bald läuft er vom Tage der Präsentation, bald vom
Tage der Acceptation an. Bei denjenigen Usowechseln, die von
der Präsentation an laufen, wird in der Regel der Tag der Präsentation =
nicht mitgezählt. Der Uso kommt auch in der Art vor,
daß ein Wechsel mehrere Uso (z. B. 1½, 2 Uso) läuft, (a doppio -
uso) dann wird die gesetzliche Zeit so oft genommen, als
uso in dem Wechsel erwähnt sind. Wenn davon die Rede ist, wie
Usowechseln zu bezahlen seyn, so muß man auf die Gesetze oder
Gebraͤuche des Ortes sehen, an welchem die Bezahlung geschehen soll.
III, Endlich können auch Wechsel vorkommen, in denen die
Verfallzeit überall nicht bestimmt ist.
1) Dies ist der Fall, wenn ein Wechsel keine Verfallzeit
enthält. Ein Wechselbrief, der so ausgestellt ist, sollte überhaupt
keine Wechselkraft haben, da es unter die nothwendigen Requisite
eines solchen gehört, daß eine Zahlungszeit darin ausgedrückt sey3).
Will man aber dies nicht annehmen, so muß man solche Wechsel,
allgemeinen Grundsätzen zufolge, wie einen Wechsel auf Sicht
behandeln und sogleich zahlbar erklären. Damit stimmen auch
Gesetze überein. Der Behauptung, daß solche Wechsel wie Usowechsel ¬
zu behandeln seyn *), steht außer dem allgemeinen Grundsatze =
und der oben angegebenen Entstehung des Uso auch der Umstand ¬
entgegen, daß es jetzt constanter Gebrauch ist, in Usowechseln
zu erwähnen, daß sie in Uso zu bezahlen seyn, was ja selbst diejenigen =
Gesetze, die uͤber den halben und doppelten Uso bestimmen,
*) Damit stimmt die Dessau W. O. §. 10. überein.
*) Diese Behauptung vertheidigt u. a. Treitschke a. a. O. S.
88. und nach ihm Mittermaier a. a. O. §. 242. u. Bander
a. a. O. I. Seite 496.