Objekt : Darstellung des Wechselrechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's (2)

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so  bestimmt  werden  soll,  und  in  welchem  gesagt  worden,  daß  er
nach  Uso,  (in  Uso)  bezahlt  werden  solle,  heißt  ein  Usowechsel.
Die  Gesetze  weichen  jetzt  in  der  Bestimmung  des  Uso  in  mehrfacher =
  Hinsicht  von  einander  ab.  Nicht  nur  ist  die  Zeit  selbst  verschieden ¬
  bestimmt,  sondern  auch  die  Frage,  von  welcher  Zeit  er
anfängt  zu  laufen.  Bald  wird  er  von  dem  Tage  der  Ausstellung
an  gerechnet,  bald  läuft  er  vom  Tage  der  Präsentation,  bald  vom
Tage  der  Acceptation  an.  Bei  denjenigen  Usowechseln,  die  von
der  Präsentation  an  laufen,  wird  in  der  Regel  der  Tag  der  Präsentation =
  nicht  mitgezählt.  Der  Uso  kommt  auch  in  der  Art  vor,
daß  ein  Wechsel  mehrere  Uso  (z.  B.  1½,  2  Uso)  läuft,  (a  doppio -
  uso)  dann  wird  die  gesetzliche  Zeit  so  oft  genommen,  als
uso  in  dem  Wechsel  erwähnt  sind.  Wenn  davon  die  Rede  ist,  wie
Usowechseln  zu  bezahlen  seyn,  so  muß  man  auf  die  Gesetze  oder
Gebraͤuche  des  Ortes  sehen,  an  welchem  die  Bezahlung  geschehen  soll.
III,  Endlich  können  auch  Wechsel  vorkommen,  in  denen  die
Verfallzeit  überall  nicht  bestimmt  ist.
1)  Dies  ist  der  Fall,  wenn  ein  Wechsel  keine  Verfallzeit
enthält.  Ein  Wechselbrief,  der  so  ausgestellt  ist,  sollte  überhaupt
keine  Wechselkraft  haben,  da  es  unter  die  nothwendigen  Requisite
eines  solchen  gehört,  daß  eine  Zahlungszeit  darin  ausgedrückt  sey3).
Will  man  aber  dies  nicht  annehmen,  so  muß  man  solche  Wechsel,
allgemeinen  Grundsätzen  zufolge,  wie  einen  Wechsel  auf  Sicht
behandeln  und  sogleich  zahlbar  erklären.  Damit  stimmen  auch
Gesetze  überein.  Der  Behauptung,  daß  solche  Wechsel  wie  Usowechsel ¬
  zu  behandeln  seyn  *),  steht  außer  dem  allgemeinen  Grundsatze =
  und  der  oben  angegebenen  Entstehung  des  Uso  auch  der  Umstand ¬
  entgegen,  daß  es  jetzt  constanter  Gebrauch  ist,  in  Usowechseln
zu  erwähnen,  daß  sie  in  Uso  zu  bezahlen  seyn,  was  ja  selbst  diejenigen =
  Gesetze,  die  uͤber  den  halben  und  doppelten  Uso  bestimmen,
*)  Damit  stimmt  die  Dessau  W.  O.  §.  10.  überein.
*)  Diese  Behauptung  vertheidigt  u.  a.  Treitschke  a.  a.  O.  S.
88.  und  nach  ihm  Mittermaier  a.  a.  O.  §.  242.  u.  Bander
a.  a.  O.  I.  Seite  496.
            
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