das nicht unverruͤckt in scriniis publ. &c. 3
geben, hiernächst auch sowohl von beyden Ehe=
leuthen Wetters, als dem Judice inwendig be¬
siegelt, und von jenem vor ihre letzte Willens=
Meynung erkläret, nicht weniger ein Protocoll
dießfalls abgehalten, und das quastionirte Te=
stament dem Protocoll würcklich einverleibt,
hiernächst mit dem Gericht=Siegel verschlos=
sen, und mit des Actuarii Subscription beglau=
biget worden. Demnächst
2.) haͤtte die ermanglende Unterschrifft des
Richters des Actuarii Zeugnuß und Unter= | |
schrifft ergänzet, und könnte um so weniger eine
Nullität daraus gemacht werden, als bey vie=
len anderen Gerichten der Actuarius nur der=
gleichen unterschrieben, wie ex Adjuncto N. 37.
& 47. ersichtlich, es gebe auch die Beyfügung
des Gerichts=Sigills dem Instrumento völli=
gen Glauben; sodann
3.) seye die Requisitio Judicis ad actum ju¬
risdictionis voluntariae theils ohnnothig, theils
per num. Act. prior. 27. sattsam erwiesen, wel¬
ches Zeugnuß, da es von einem Actu coram
Judice gesto, ausgestellet, und denen Acten,
wie auch der Vollziehung des Testaments ge=
mäß seye, keinesweges vor ein Testimonium
in propria Causa zu achten seye:
4.) erforderten die Gesetze Prælectionem
Testamenti auf den Fall nicht, wann der Te
stator Schreibens erfahren seye ;
5.) wäre nicht nöthig, daß der Testator das
Testament selbst schreibe, noch weniger
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6.) seye
Max-Planck-Institut für