Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 24 (1761))

das nicht unverruͤckt in scriniis publ. &c. 3 
geben, hiernächst auch sowohl von beyden Ehe= 
leuthen Wetters, als dem Judice inwendig be¬ 
siegelt, und von jenem vor ihre letzte Willens= 
Meynung erkläret, nicht weniger ein Protocoll 
dießfalls abgehalten, und das quastionirte Te= 
stament dem Protocoll würcklich einverleibt, 
hiernächst mit dem Gericht=Siegel verschlos= 
sen, und mit des Actuarii Subscription beglau= 
biget worden. Demnächst 
2.) haͤtte die ermanglende Unterschrifft des 
Richters des Actuarii Zeugnuß und Unter= | | 
schrifft ergänzet, und könnte um so weniger eine 
Nullität daraus gemacht werden, als bey vie= 
len anderen Gerichten der Actuarius nur der= 
gleichen unterschrieben, wie ex Adjuncto N. 37. 
& 47. ersichtlich, es gebe auch die Beyfügung 
des Gerichts=Sigills dem Instrumento völli= 
gen Glauben; sodann 
3.) seye die Requisitio Judicis ad actum ju¬ 
risdictionis voluntariae theils ohnnothig, theils 
per num. Act. prior. 27. sattsam erwiesen, wel¬ 
ches Zeugnuß, da es von einem Actu coram 
Judice gesto, ausgestellet, und denen Acten, 
wie auch der Vollziehung des Testaments ge= 
mäß seye, keinesweges vor ein Testimonium 
in propria Causa zu achten seye: 
4.) erforderten die Gesetze Prælectionem 
Testamenti auf den Fall nicht, wann der Te 
stator Schreibens erfahren seye ; 
5.) wäre nicht nöthig, daß der Testator das 
Testament selbst schreibe, noch weniger 
A 2 
6.) seye 
Max-Planck-Institut für
	        
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