2 Ob ein Testamentum pro judiciali zu halten,
schafft versiegelt, im Gericht übergeben, nach¬
hero aber, nachdem der Actuarius auf dem
Umschlag oder Couvert das Præsentatum
oder Rubrum, daß es ein Testament seye, wie= | |
der verschlossen aus dem Gericht zurück ge=
nommen, und bis zu seinem Ableben in seiner
privat-Verwahr behalten, pro Testamento
judiciali zu halten seye?
und behauptet, es seye in Curia Hannoverena
diese Quæstion A. 1717. zur Discussion gekom=
men, und per tres Instantias erkannt worden,
daß solches Testament nicht pro judiciali zu
halten seye.
Beym Kayserlichen Reichs=Cammer=G = =
richt ist in Sachen Vette contra Wetters die
nemliche Frage vorgekommen, und ist es der
Mühe werth, ohngeachtet obiger gründlichen
Ausführung, auch hier dasjenige beyzubringen,
was merckwürdig befunden worden, und zu
noch weiterer Erläuterung der Materie gerei=
chen kan.
§. 2.
Die Wittib Wetters führte für sich an:
1.) daß bey Errichtung eines gerichtlichen
Testaments es genug seye, wann dasselbe einem
Richter und Actuario jurato offeriret würde.
Nun wäre aus der gerichtlichen Aufnahm des
strittigen Testaments ersichtlich, daß es ad judi¬
ciale Protocollum coram Judice ordinario, &
Actuario Judicii von beyden Testatoribus auf
allen Seiten und Enden unterschriebener über=
geben.
Max-Planck-Institut für