Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 24 (1761))

2 Ob ein Testamentum pro judiciali zu halten, 
schafft versiegelt, im Gericht übergeben, nach¬ 
hero aber, nachdem der Actuarius auf dem 
Umschlag oder Couvert das Præsentatum 
oder Rubrum, daß es ein Testament seye, wie= | | 
der verschlossen aus dem Gericht zurück ge= 
nommen, und bis zu seinem Ableben in seiner 
privat-Verwahr behalten, pro Testamento 
judiciali zu halten seye? 
und behauptet, es seye in Curia Hannoverena 
diese Quæstion A. 1717. zur Discussion gekom= 
men, und per tres Instantias erkannt worden, 
daß solches Testament nicht pro judiciali zu 
halten seye. 
Beym Kayserlichen Reichs=Cammer=G = = 
richt ist in Sachen Vette contra Wetters die 
nemliche Frage vorgekommen, und ist es der 
Mühe werth, ohngeachtet obiger gründlichen 
Ausführung, auch hier dasjenige beyzubringen, 
was merckwürdig befunden worden, und zu 
noch weiterer Erläuterung der Materie gerei= 
chen kan. 
§. 2. 
Die Wittib Wetters führte für sich an: 
1.) daß bey Errichtung eines gerichtlichen 
Testaments es genug seye, wann dasselbe einem 
Richter und Actuario jurato offeriret würde. 
Nun wäre aus der gerichtlichen Aufnahm des 
strittigen Testaments ersichtlich, daß es ad judi¬ 
ciale Protocollum coram Judice ordinario, & 
Actuario Judicii von beyden Testatoribus auf 
allen Seiten und Enden unterschriebener über= 
geben. 
Max-Planck-Institut für
	        
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