The
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Register.
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auch ex meris Conjecturis, aut Argumen-
tis artificialibus zuzulassen seye? Und ob so=
thane Theilung sich mit dem von einigen er=
dichteten Condominio, zwischen Eltern und
Kindern, und der daraus entspringen sol=
lenden Erb=Folge reime? XXI. Th. p. 1.
seqq.
Theilung. Was in Sachen Harbicht contra
Harbicht vor Gründe pro negativa vorkom=
men? p. 1.
Eine ungleiche Abtheilung unter Kindern ist
nicht wohl vorzunehmen, wo de Parentum
Voluntate tuto & concludenter nicht con¬
stiret. p. 3.
jedoch ist in Praxi receptior Sententia, daß
ein solcher väterlicher Will de prohibita
Collatione eben nicht expresse declarirt seyn
müsse, sondern auch genug seye, wo de
ejusmodi Voluntate ex liquidis Conjectu¬
ris ein zuverläßiger Grund abgenommen
werden kan. Ibid.
nur muß durch die ungleiche Theilung derer
Guͤther unter Kindern der Legitimae debitae
kein Præjudicium zugezogen werden. p. 5.
damit reimet sich das Condominium, so
zwischen Eltern und Kindern heut zu Tag
verschiedene erdichten, nicht. p. 10.
Tortur. Merckwürdiger Fall einer vollstreckten
beym Höchstpreißlichen Cammer=Gericht
aber für nichtig erklärten Tortur. XXII. Th.
p. 64. seqq.
W. Was=
Max-Planck-Institut für