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56 § 12. Anderungsrecht des Verfassers nach Ablieferung des Werkes.
es sich um ein Werk, das erst herzustellen ist, so hat der Verfasser selbstverständlich
bis zur Ablieferung an den Verleger die Freiheit, zu ändern, weil erst mit der
Ablieferung das Werk als fertig zu betrachten ist. Ist die Ablieferung einmal
erfolgt, so wird das Werk in der Gestalt, die es nunmehr besitzt, Gegenstand des
Vertragsverhältnisses und die Rechtslage des Verlegers ist dann die gleiche wie
im ersten Falle“ (Begr. S. 69.). Beim Verlagsvertrage handelt es sich, wie
bei §§ 8, 9 (Bem. 3, 4) näher ausgeführt, nur um die Übertragung der wirtschaftlichen ¬
Beziehungen des Urheberrechts; die persönliche Seite des Urheberrechts ¬
bleibt beim Verfasser zurück. Der Verfasser hat das persönliche Interesse
daß das Werk in der von ihm für richtig gehaltenen Fassung veröffentlicht wird.
Diesem persönlichen Interesse kann der Verleger nur seine wirtschaftlichen Interessen ¬
gegenüberstellen. Deshalb ist die Forderung gerechtfertigt, dem Verfasse
das Recht zu Berichtigungen und Ergänzungen in dem Maße und so lange zu
belassen, als dies mit den wirtschaftlichen Interessen des Verlegers vereinbar ist,
— Die buchhändlerische Sitte hat dies auch von jeher anerkannt. Die Verlagsordnung ¬
(§ 11 Abs. 2) gestattete dem Verfasser Abänderungen des ursprünglichen
Wortlautes bei Vornahme der Korrektur. (Vergl. auch Entw. des Schriftstellerverb. ¬
§ 26; s. ferner Preuß. A. L.R. I 11 §§ 1008, 1009; Schweizer Obligationenr.,
Art. 379). Das H.G. geht weiter, indem es dem Verfasser Änderungen nicht
nur bei Vornahme der Korrektur, sondern ganz allgemein bis zur Beendigung
der Vervielfältigung gestattet. Doch erleidet dieses Prinzip Einschränkungen,
Zunächst darf naturgemäß durch die Änderungen die vertragsmäßige Beschaffenheit ¬
des Werkes innerlich und äußerlich (vergl. Bem. 2, 3 zu § 10)
nicht beeinträchtigt werden. Eine weitere Einschränkung giebt § 12 selbst durch
den Satz 3 des Abs. 1 dahingehend, daß Anderungen nur insoweit zulässig sind
als nicht durch sie ein berechtigtes Interesse des Verlegers verletzt
wird. — Die Vorschrift des Abs. 3 § 12 dagegen ist keine Einschränkung der
Rechte des Verfassers. Sie handelt nur von der Verpflichtung zur Tragung der
durch die Änderungen entstehenden Kosten.
Bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Verfasser Anderungen ¬
an dem Werke vornehmen. Auch hier ist der Ausdruck „Vervielfältigung“ ¬
an Stelle des in der Verlagsordnung ständig gebrauchten Wortes
„Druck" gewählt. Die Vervielfältigung ist das gesamte Herstellungsverfahren
(vergl. Bem. 10 zu § 5); sie dauert also bis zu dem Zeitpunkte, zu dem die
Druckbogen von dem endgültig festgestellten Satze abgezogen sind. Für die Vornahme ¬
von Anderungen kommen hiernach in der Hauptsache die Korrektur und
die Revision, nicht auch die Aushängebogen (s. Bem. 7 zu § 25) in Frage. Die
Korrektur ist Sache des Verlegers. Einen Abzug jedoch hat er rechtzeitig dem
Verfasser zur Durchsicht vorzulegen (§ 20). — Der Abzug gilt als genehmigt
wenn der Verfasser ihn nicht binnen einer angemessenen Frist dem Verlege
gegenüber beanstandet (§ 20 Abs. 2). — Wieweit die zulässigen Änderungen
gehen dürfen, sagt das Gesetz nicht. Unter Änderungen sind nicht etwa nur Verbesserungen ¬
von Satzfehlern, sondern auch stilistische Ausfeilungen, Kürzungen
selbst vollständige Umarbeitungen einzelner Teile zu verstehen. Eine Schranke
ist nur insofern gesetzt, als Anderungen nur insoweit zulässig sind, als nicht durc