Metadaten : ¬Das Verlagsrecht

Bem.  2

56  §  12.  Anderungsrecht  des  Verfassers  nach  Ablieferung  des  Werkes.
es  sich  um  ein  Werk,  das  erst  herzustellen  ist,  so  hat  der  Verfasser  selbstverständlich
bis  zur  Ablieferung  an  den  Verleger  die  Freiheit,  zu  ändern,  weil  erst  mit  der
Ablieferung  das  Werk  als  fertig  zu  betrachten  ist.  Ist  die  Ablieferung  einmal
erfolgt,  so  wird  das  Werk  in  der  Gestalt,  die  es  nunmehr  besitzt,  Gegenstand  des
Vertragsverhältnisses  und  die  Rechtslage  des  Verlegers  ist  dann  die  gleiche  wie
im  ersten  Falle“  (Begr.  S.  69.).  Beim  Verlagsvertrage  handelt  es  sich,  wie
bei  §§  8,  9  (Bem.  3,  4)  näher  ausgeführt,  nur  um  die  Übertragung  der  wirtschaftlichen ¬
  Beziehungen  des  Urheberrechts;  die  persönliche  Seite  des  Urheberrechts ¬
  bleibt  beim  Verfasser  zurück.  Der  Verfasser  hat  das  persönliche  Interesse
daß  das  Werk  in  der  von  ihm  für  richtig  gehaltenen  Fassung  veröffentlicht  wird.
Diesem  persönlichen  Interesse  kann  der  Verleger  nur  seine  wirtschaftlichen  Interessen ¬
  gegenüberstellen.  Deshalb  ist  die  Forderung  gerechtfertigt,  dem  Verfasse
das  Recht  zu  Berichtigungen  und  Ergänzungen  in  dem  Maße  und  so  lange  zu
belassen,  als  dies  mit  den  wirtschaftlichen  Interessen  des  Verlegers  vereinbar  ist,
—  Die  buchhändlerische  Sitte  hat  dies  auch  von  jeher  anerkannt.  Die  Verlagsordnung ¬
  (§  11  Abs.  2)  gestattete  dem  Verfasser  Abänderungen  des  ursprünglichen
Wortlautes  bei  Vornahme  der  Korrektur.  (Vergl.  auch  Entw.  des  Schriftstellerverb. ¬
  §  26;  s.  ferner  Preuß.  A.  L.R.  I  11  §§  1008,  1009;  Schweizer  Obligationenr.,
Art.  379).  Das  H.G.  geht  weiter,  indem  es  dem  Verfasser  Änderungen  nicht
nur  bei  Vornahme  der  Korrektur,  sondern  ganz  allgemein  bis  zur  Beendigung
der  Vervielfältigung  gestattet.  Doch  erleidet  dieses  Prinzip  Einschränkungen,
Zunächst  darf  naturgemäß  durch  die  Änderungen  die  vertragsmäßige  Beschaffenheit ¬
  des  Werkes  innerlich  und  äußerlich  (vergl.  Bem.  2,  3  zu  §  10)
nicht  beeinträchtigt  werden.  Eine  weitere  Einschränkung  giebt  §  12  selbst  durch
den  Satz  3  des  Abs.  1  dahingehend,  daß  Anderungen  nur  insoweit  zulässig  sind
als  nicht  durch  sie  ein  berechtigtes  Interesse  des  Verlegers  verletzt
wird.  —  Die  Vorschrift  des  Abs.  3  §  12  dagegen  ist  keine  Einschränkung  der
Rechte  des  Verfassers.  Sie  handelt  nur  von  der  Verpflichtung  zur  Tragung  der
durch  die  Änderungen  entstehenden  Kosten.
Bis  zur  Beendigung  der  Vervielfältigung  darf  der  Verfasser  Anderungen ¬
  an  dem  Werke  vornehmen.  Auch  hier  ist  der  Ausdruck  „Vervielfältigung“ ¬
  an  Stelle  des  in  der  Verlagsordnung  ständig  gebrauchten  Wortes
„Druck"  gewählt.  Die  Vervielfältigung  ist  das  gesamte  Herstellungsverfahren
(vergl.  Bem.  10  zu  §  5);  sie  dauert  also  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  zu  dem  die
Druckbogen  von  dem  endgültig  festgestellten  Satze  abgezogen  sind.  Für  die  Vornahme ¬
  von  Anderungen  kommen  hiernach  in  der  Hauptsache  die  Korrektur  und
die  Revision,  nicht  auch  die  Aushängebogen  (s.  Bem.  7  zu  §  25)  in  Frage.  Die
Korrektur  ist  Sache  des  Verlegers.  Einen  Abzug  jedoch  hat  er  rechtzeitig  dem
Verfasser  zur  Durchsicht  vorzulegen  (§  20).  —  Der  Abzug  gilt  als  genehmigt
wenn  der  Verfasser  ihn  nicht  binnen  einer  angemessenen  Frist  dem  Verlege
gegenüber  beanstandet  (§  20  Abs.  2).  —  Wieweit  die  zulässigen  Änderungen
gehen  dürfen,  sagt  das  Gesetz  nicht.  Unter  Änderungen  sind  nicht  etwa  nur  Verbesserungen ¬
  von  Satzfehlern,  sondern  auch  stilistische  Ausfeilungen,  Kürzungen
selbst  vollständige  Umarbeitungen  einzelner  Teile  zu  verstehen.  Eine  Schranke
ist  nur  insofern  gesetzt,  als  Anderungen  nur  insoweit  zulässig  sind,  als  nicht  durc
            
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