Inhaltsverzeichnis : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 4)

Allgemeine  Regeln  der  Urheberrechte.
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Art  35).  Bei  denjenigen  Urheberrechten,  die  von  der  Anmeldung  bei
einer  Behörde  oder  einem  Prüfungsverfahren  abhängen  36),  ist  die  Abtretung ¬
  sowohl  vor3?)  als  nach  Beobachtung  dieser  Formalitäten  zulässig. ¬
  Doch  gilt,  soweit  eine  Eintragung  des  ursprünglich  Berechtigten
in  ein  staatlich  geführtes  Register  oder  eine  staatlich  geführte  Rolle
stattgefunden  hatte  38),  der  Eingetragene  im  Verhältniß  zu
Dritten  regelmäßig  immer  noch  als  der  Berechtigte.
Freilich  unter  Vorbehalt  des  Gegenbeweises  39),  auf  den  hin  eine
Berichtigung  des  Registers  oder  der  Rolle  begehrt  werden  kann.  Im
Weigerungsfall  bedarf  es  der  Klage  aus  dem  obligatorischen  Grundgeschäft ¬
  und  Vollstreckung  des  Urtheils  nach  §  894  CPO.41
Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich  auch,  daß  nur  derjenige  ein  Urheberrecht ¬
  übertragen  kann,  dem  es  wirklich  zusteht.  Der  Satz:
nemo  plus  iuris  .  ..  tritt  hier  in  voller  Schärfe  ein  42).  So  auch  im
Falle  einer  Doppelübertragung.  Es  geht  also  der  erste  Erwerber  vor,
und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  eine  etwa  stattgefundene  Eintragung
des  späteren  Erwerbers  in  die  Rolle
35)  Resp.  einer  bestimmten  Gattung.  —  Ob  ein  solcher  Vertrag  (als  übermäßige ¬
  Beschränkung  der  persönlichen  Freiheit  oder  als  Bewucherung)  ungültig
ist,  ist  nicht  (mit  Gierke  a.  a.  O.  §  88  N.  7)  allgemein  zu  beantworten,  sondern ¬
  lediglich  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles.  S.  Bd.  1  §  85.
36)  S.  o.  §  518  N.  1.
37)  Hier  ist  ein  noch  nicht  voll  entwickeltes  Recht  übertragen.
38)  Bei  Geschmacksmustern,  Patenten  und  Gebrauchsmustern.
39)  Vgl.  u.  §  522  N.  14.  Dritten  gegenüber  besteht  eine  beschränkte  Art
öffentlichen  Glaubens  des  Registers  oder  der  Rolle,  ähnlich
wie  bei  eingetragenen  Grundstücksrechten  (s.  Bd.  III  §  371).
Aber  die  Publizität
geht  nicht  weiter.  Vgl.  hierüber  genauer  unten  §  530  N.  36  ff.,  §  531  N.  43  ff.
u.  §  537  N.  46  ff.  Im  Fall  der  Abtretung  des  Urheberrechts  erfolgt  auf  Antrag ¬
  die  Eintragung  des  neuen  Berechtigten.  S.  §  13  d.  Ges.  v.  11.  Jan.  1876,
§  19  Abs.  2  des  Patentges.,  §  3  Abs.  4  des  Gebrauchsmusterschutzges.  Der
Wortlaut  ist  weder  übereinstimmend,  noch  ganz  deutlich.  Vgl.  Entsch.  d.  RG.
Bd.  31  S.  56  ff.  Kohler  Patentrecht  S.  529  ff.
40)  Denn  das  materielle  Recht  des  Erwerbers  war  durch  den
formlosen  Uebertragungsvertrag  (s.  o.)  entstanden  Auch  §  19  Abs.  2  Patentges.
geht  nicht  weiter.  (Nur  nach  Maßgabe  des  Patentgesetzes  bleibt  der
Eingetragene  der  Berechtigte,  also  insbes.  zu  Klagen  und  sonstigen  Rechtsmitteln
legitimirt,  zur  Zahlung  der  Gebühren  verpflichtet  2c.)
41)  Also  ähnlich  wie  in  den  Fällen  Bd  III  §§  364  N  47  ff.,  365  N.  32  ff.
Ebenso  wie  im  Nothfall  die  ganze  Uebertragung  aus  dem  Grundgeschäfte  erzwungen ¬
  werden  kann.
42)  So  also  auch  in  den  Fällen,  in  denen  das  Urheberrecht  eingetragen  ist
(s.  o.  N.  39  ff.).  Das  Musterregister  resp.  die  Patentrolle  sind  kein  Grundbuch,
sodaß  der  Eingetragene  auf  Grund  ihrer  einem  gutgläubigen  Dritten  ein  Recht
verschaffen  könnte,  das  er  selbst  nicht  hatte.  Ebensowenig  liegt  eine  Besitzesübertragung ¬
  mit  Publizitätskraft  vor.
43)  S.  die  vor.  Note.  —
Eine  andere  Frage  ist  natürlich,  ob  der  erste
Erwerber  seine  Priorität  beweisen  kann.  Aber  Rechte  aller  Art  können
            
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