Allgemeine Regeln der Urheberrechte.
18
Art 35). Bei denjenigen Urheberrechten, die von der Anmeldung bei
einer Behörde oder einem Prüfungsverfahren abhängen 36), ist die Abtretung ¬
sowohl vor3?) als nach Beobachtung dieser Formalitäten zulässig. ¬
Doch gilt, soweit eine Eintragung des ursprünglich Berechtigten
in ein staatlich geführtes Register oder eine staatlich geführte Rolle
stattgefunden hatte 38), der Eingetragene im Verhältniß zu
Dritten regelmäßig immer noch als der Berechtigte.
Freilich unter Vorbehalt des Gegenbeweises 39), auf den hin eine
Berichtigung des Registers oder der Rolle begehrt werden kann. Im
Weigerungsfall bedarf es der Klage aus dem obligatorischen Grundgeschäft ¬
und Vollstreckung des Urtheils nach § 894 CPO.41
Aus dem Gesagten ergibt sich auch, daß nur derjenige ein Urheberrecht ¬
übertragen kann, dem es wirklich zusteht. Der Satz:
nemo plus iuris . .. tritt hier in voller Schärfe ein 42). So auch im
Falle einer Doppelübertragung. Es geht also der erste Erwerber vor,
und zwar ohne Rücksicht auf eine etwa stattgefundene Eintragung
des späteren Erwerbers in die Rolle
35) Resp. einer bestimmten Gattung. — Ob ein solcher Vertrag (als übermäßige ¬
Beschränkung der persönlichen Freiheit oder als Bewucherung) ungültig
ist, ist nicht (mit Gierke a. a. O. § 88 N. 7) allgemein zu beantworten, sondern ¬
lediglich nach den Umständen des einzelnen Falles. S. Bd. 1 § 85.
36) S. o. § 518 N. 1.
37) Hier ist ein noch nicht voll entwickeltes Recht übertragen.
38) Bei Geschmacksmustern, Patenten und Gebrauchsmustern.
39) Vgl. u. § 522 N. 14. Dritten gegenüber besteht eine beschränkte Art
öffentlichen Glaubens des Registers oder der Rolle, ähnlich
wie bei eingetragenen Grundstücksrechten (s. Bd. III § 371).
Aber die Publizität
geht nicht weiter. Vgl. hierüber genauer unten § 530 N. 36 ff., § 531 N. 43 ff.
u. § 537 N. 46 ff. Im Fall der Abtretung des Urheberrechts erfolgt auf Antrag ¬
die Eintragung des neuen Berechtigten. S. § 13 d. Ges. v. 11. Jan. 1876,
§ 19 Abs. 2 des Patentges., § 3 Abs. 4 des Gebrauchsmusterschutzges. Der
Wortlaut ist weder übereinstimmend, noch ganz deutlich. Vgl. Entsch. d. RG.
Bd. 31 S. 56 ff. Kohler Patentrecht S. 529 ff.
40) Denn das materielle Recht des Erwerbers war durch den
formlosen Uebertragungsvertrag (s. o.) entstanden Auch § 19 Abs. 2 Patentges.
geht nicht weiter. (Nur nach Maßgabe des Patentgesetzes bleibt der
Eingetragene der Berechtigte, also insbes. zu Klagen und sonstigen Rechtsmitteln
legitimirt, zur Zahlung der Gebühren verpflichtet 2c.)
41) Also ähnlich wie in den Fällen Bd III §§ 364 N 47 ff., 365 N. 32 ff.
Ebenso wie im Nothfall die ganze Uebertragung aus dem Grundgeschäfte erzwungen ¬
werden kann.
42) So also auch in den Fällen, in denen das Urheberrecht eingetragen ist
(s. o. N. 39 ff.). Das Musterregister resp. die Patentrolle sind kein Grundbuch,
sodaß der Eingetragene auf Grund ihrer einem gutgläubigen Dritten ein Recht
verschaffen könnte, das er selbst nicht hatte. Ebensowenig liegt eine Besitzesübertragung ¬
mit Publizitätskraft vor.
43) S. die vor. Note. —
Eine andere Frage ist natürlich, ob der erste
Erwerber seine Priorität beweisen kann. Aber Rechte aller Art können