Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 24 (1761))

Max-Planck-Institut fi 
164 Ob Land=Stände die durch einen 
beschlossen angenommen, darauf allem An= und Vorbri 
gen nach zu Recht erkannt, daß durch Richtern vorig= 
Instanz wohl= und übel geurtheilet, übel und wohl de 
von appelliret, dahero solche Urthel zu confirmiren un 
reformiren seye, dergestalt, daß gedachte Executore 
von der gegen Sie angestellten Klage zu absolviren un 
entledigen, so denn besagte Land=Stände wegen dervo 
dem Hauß Bodelschwing abgeführten Früchten fünff ta= 
send fünff hundert dreißig vier Rthlr., und wegen der 
lang continuirten Einquartirung vier hundert vierzehn 
Rthlr. nebst Reichs üblichen Zinßen von beyden Post 
von Zeit erhobener Klag an zu rechnen, an Appellateni 
entrichten schuldig, und darzu zu condemniren, und ver 
dammen, in sofern jedoch bemerckte Land-Staͤnde, da 
dem Land Münster, oder dem Successori in Episcopzt 
von des obgedachten Hrn. Fürsten Acquisitis nicht 
viel als die 5543. und 414. Rthlr. ausmachen, zu handen 
gekommen, noch erweißlich beybringen können, daß 
nen solches, doch ohnaufhaltlich derselbigen hierdur 
auferlegten Zahlung, gegen die Executores in separt 
auszumachen und den Regress gegen Sie zu nehmen, 
vorzubehalten seye, als wir hiermit confirmiren, refo¬ 
miren, respective absolviren, condemniren, und vorbe 
halten, die Gerichts=Kosten derenthalben bey diesen 
Kayserl. Kammer=Gericht aufgelauffen, aus bewegen 
den Ursachen gegen einander compensirend, und vergle= 
chend. Dann ist mehrgedachten Land=Ständen, 
würcklicher Execution und Vollziehung dieser Urthel Zei 
3. Monath p. termino & prorogat. von Amts=wegen an 
gesetzt, mit dem Anhang, wo Sie deme also nicht nach= 
kommen werden, daß Sie jetzt alsdann, und dann al 
jetzt in die Staff 10. Marck löthigen Golds, halb den 
Kays. Fisco, und zum anderen halben Theil dem Bekla== 
ten ohnnachläßig zu bezahlen fällig erklärt seyn, und de 
real Execution halber auf weiteres Anruffen erge= 
hen solle, was Recht ist. 
L 46.0 1 53.0 1 18.0 
92,0 1 640 132.0 110 
200 5 
a 64.0 a-4 5.0 
3.0 220 
D.0 a 20.0 a 
0b 90.0 b 15 
6 34.0 b 38.0 b-61.0 b-31. 
10 523.0 
195 0192 0 152 509. 
erod Scan Reference Chad IE 
Joh. Ulr. Freyherrn von Cramer, 
Kayserl. und des Reichs=Cammer=Gerichts=Assessoris, 
Wetzlarische 
Nebenst 
er 
worinnen 
auserlesene, beym Hoͤchstpreißlichen 
Cammergericht entschiedene Rechts¬ 
Händel 
Erweiter= und Erlaͤuterung der Deutschen 
in Gerichten üblichen Rechts=Gelehrsam= 
keit angewendet werden. 
Vier und Zwanzigster Theil. 
nebst einem Register vom XXI. bis XXIV. Theil. 
Ulm, 1761. 
Verlegts Johann Conrad Wohler | | 
t 
85 00 
100  11. 
5006 0.
	        
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