Max-Planck-Institut fi
164 Ob Land=Stände die durch einen
beschlossen angenommen, darauf allem An= und Vorbri
gen nach zu Recht erkannt, daß durch Richtern vorig=
Instanz wohl= und übel geurtheilet, übel und wohl de
von appelliret, dahero solche Urthel zu confirmiren un
reformiren seye, dergestalt, daß gedachte Executore
von der gegen Sie angestellten Klage zu absolviren un
entledigen, so denn besagte Land=Stände wegen dervo
dem Hauß Bodelschwing abgeführten Früchten fünff ta=
send fünff hundert dreißig vier Rthlr., und wegen der
lang continuirten Einquartirung vier hundert vierzehn
Rthlr. nebst Reichs üblichen Zinßen von beyden Post
von Zeit erhobener Klag an zu rechnen, an Appellateni
entrichten schuldig, und darzu zu condemniren, und ver
dammen, in sofern jedoch bemerckte Land-Staͤnde, da
dem Land Münster, oder dem Successori in Episcopzt
von des obgedachten Hrn. Fürsten Acquisitis nicht
viel als die 5543. und 414. Rthlr. ausmachen, zu handen
gekommen, noch erweißlich beybringen können, daß
nen solches, doch ohnaufhaltlich derselbigen hierdur
auferlegten Zahlung, gegen die Executores in separt
auszumachen und den Regress gegen Sie zu nehmen,
vorzubehalten seye, als wir hiermit confirmiren, refo¬
miren, respective absolviren, condemniren, und vorbe
halten, die Gerichts=Kosten derenthalben bey diesen
Kayserl. Kammer=Gericht aufgelauffen, aus bewegen
den Ursachen gegen einander compensirend, und vergle=
chend. Dann ist mehrgedachten Land=Ständen,
würcklicher Execution und Vollziehung dieser Urthel Zei
3. Monath p. termino & prorogat. von Amts=wegen an
gesetzt, mit dem Anhang, wo Sie deme also nicht nach=
kommen werden, daß Sie jetzt alsdann, und dann al
jetzt in die Staff 10. Marck löthigen Golds, halb den
Kays. Fisco, und zum anderen halben Theil dem Bekla==
ten ohnnachläßig zu bezahlen fällig erklärt seyn, und de
real Execution halber auf weiteres Anruffen erge=
hen solle, was Recht ist.
L 46.0 1 53.0 1 18.0
92,0 1 640 132.0 110
200 5
a 64.0 a-4 5.0
3.0 220
D.0 a 20.0 a
0b 90.0 b 15
6 34.0 b 38.0 b-61.0 b-31.
10 523.0
195 0192 0 152 509.
erod Scan Reference Chad IE
Joh. Ulr. Freyherrn von Cramer,
Kayserl. und des Reichs=Cammer=Gerichts=Assessoris,
Wetzlarische
Nebenst
er
worinnen
auserlesene, beym Hoͤchstpreißlichen
Cammergericht entschiedene Rechts¬
Händel
Erweiter= und Erlaͤuterung der Deutschen
in Gerichten üblichen Rechts=Gelehrsam=
keit angewendet werden.
Vier und Zwanzigster Theil.
nebst einem Register vom XXI. bis XXIV. Theil.
Ulm, 1761.
Verlegts Johann Conrad Wohler | |
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85 00
100 11.
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