102 Von Einschränckung des Schaaftrieb=
III.
Von Einschränckung des Schaaf=
triebs und Blumen-Besuchs besonders
durch die Abend=Weyd auf dem Nordgau,
und der Befugnuͤß eines Eigenthuͤmers, auf
denjenigen Feldern auch Schaaf zu halten,
wo er jene Servitutes gestat-
ten muß.
§. 1.
Jervitus pascendi, die Hut und Weide ist
entweder definita, wenn ausgemacht ist
was vor Vieh und zu welcher Zeit es gehalten
werden solle, oder indefinita, wenn solches
nicht ausgemacht, da man denn auf die Ge¬
wohnheit des Orts, wie das Vieh pflegt ge= | |
hütet zu werden, auch auf die Beschaffenheit
des Orts, sehen muß. | |
so geht es
Als wenn das Feld besäet ist
nicht an, sondern nur wenn Stoppeln darau
sind, oder es gar brache liegt.
So thun auch der Wintersaat die Schaafe
keinen Schaden, wohl aber die Schweine.
Und ist es bey der Weyd am besten, wenn
ein gewisser Tag determiniret wird, wenn sie
anfangen und aufhöͤren soll, indem sonsten viel
Unruhe daher entstehen kan.
Sodann wenn ich einem Jus pascendi in
fundo meo gebe, so verliehre ich mein domi¬
nium daran nicht, sondern ich kan auch noch
weiden, eben wie bey dem aquaehaustu, da ich
noch
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