Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 23 (1761))

100 Von dem Kayserlich und des Heil. 
25.) Deßgleichen auf denjenigen, so ihr 
brifliche Urkundt uffzuschreiben nicht uffgesucht 
und zu Verhinderung nicht beybringen oder für= 
legen wollten, sollen auch ein Marck lediges 
Goldß gestrafft werden . 
26.) Da auch Hauptmann und Wasser= | 
Richter vermög der Ordnung mit Beherber= 
gung sowohl Speiß Tranck und anders zur Ge= 
bühr nit gehalten werden, sollen an einem halben 
Marck lediges Goldß gestrafft werden. 
27.) Ob auch ein Parthei uff die empfan= 
gene Urtheil das erkannt Unkosten Geld, wie 
auch Hauptmanns und Wasserrichter Besoldung 
zu rechter Zeit nit erlegen würden, sollen an ein 
halb Marck lediges Gold gestrafft werden. 
28.) Wo Uffzüge vorhanden und dieselbige 
diejenigen zu rechter Zeit uffzuziehen, darbestelt 
versäumen, und zu rechter Zeit nicht uffziehen 
würden, soll jedesmahl in ein Pfund Heller zu 
Straff= erlegen schuldig seyn, wie dann die 
Schultheiße oder Burgemeister der Orth uff sol¬ 
che Persohnen fleißig Achtung nehmen derselbig 
Straff fähig seyn soll. 
Jost Kauh von Holtzhaußen. 
Der Römischen Kayserlichen und des heili= 
gen Reichs=Ordnung des Wasser=Raths Wet= |= 
terauischen Bezircks ist gegen einander, von dem 
Ehrenhafften, und wohl vornehmen Herr Phi- 
lipps 
Max-Planck-Institut für
	        
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