100 Von dem Kayserlich und des Heil.
25.) Deßgleichen auf denjenigen, so ihr
brifliche Urkundt uffzuschreiben nicht uffgesucht
und zu Verhinderung nicht beybringen oder für=
legen wollten, sollen auch ein Marck lediges
Goldß gestrafft werden .
26.) Da auch Hauptmann und Wasser= |
Richter vermög der Ordnung mit Beherber=
gung sowohl Speiß Tranck und anders zur Ge=
bühr nit gehalten werden, sollen an einem halben
Marck lediges Goldß gestrafft werden.
27.) Ob auch ein Parthei uff die empfan=
gene Urtheil das erkannt Unkosten Geld, wie
auch Hauptmanns und Wasserrichter Besoldung
zu rechter Zeit nit erlegen würden, sollen an ein
halb Marck lediges Gold gestrafft werden.
28.) Wo Uffzüge vorhanden und dieselbige
diejenigen zu rechter Zeit uffzuziehen, darbestelt
versäumen, und zu rechter Zeit nicht uffziehen
würden, soll jedesmahl in ein Pfund Heller zu
Straff= erlegen schuldig seyn, wie dann die
Schultheiße oder Burgemeister der Orth uff sol¬
che Persohnen fleißig Achtung nehmen derselbig
Straff fähig seyn soll.
Jost Kauh von Holtzhaußen.
Der Römischen Kayserlichen und des heili=
gen Reichs=Ordnung des Wasser=Raths Wet= |=
terauischen Bezircks ist gegen einander, von dem
Ehrenhafften, und wohl vornehmen Herr Phi-
lipps
Max-Planck-Institut für