164 Vom Reservato Const. Imp. de A. 1731.1
Joh. Ulr. Freyherrn von Cramer
Kayserl. und des Reichs=Cammer=Gerichts=Assessoris.
die Beschränkung der Gesellen Zahl bey diesem Handn=
zu approbiren und zu confirmiren, der Appellantis
Theil aus dem bezogenen Judicato gar keinen Vorth
Wetlarische
schöpfen mögen, hingegen aber sich daher von selbsten
gebe, daß wie Magistratus loci in vorberührter Sa=
sich der in ipsa Constitutione Imperii §. 1. ausdrük
vorbehaltenen Macht und Gewalt gegen die Scherer Zun
in non deferendo ejus petito gebrauchet hat, also es
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Woel
me eben so frey gestanden habe, sich derselben Machtu
Gewalt wider die Schneider zu bedienen, und die von
worinnen
Schneider=Zunfft verfügte quæst. Einschränkung zug
probiren.
§. 13.
auserlesene, beym Hoͤchstpreißlichen
Wogegen sich nicht einwenden lässet, ob solte i
Cammergericht entschiedene Rechts¬
Constitutio Imperii bey Abstellung der eingeschränf
Knechtezahl zwischen dene Handwerkern, keinen Unteres, | |
Händel
machen. Denn wie es einmahl gewiß und unwiderspre
lich ist, daß eadem Constitutio auf die Beförderung
Erweiter= und Erlaͤuterung der Deutschen
Commercii das Haupt Absehen gerichtet, und des
in Gerichten uͤblichen Rechts-Gelehrsam¬
des Art. 13. §. 7. angeordnet habe, daß einem vorn
keit angewendet werden.
lich fleißigen und geschickten auch darinnen billig mehr
Arbeit bekommenden Meister auch mehrere Gesellen=
Drey und Zwanzigster Theil.
stattet werden sollen rc rc. Diese Ratio aber in Ansehl
der mit dem auswärtigen Commercio keine Gemeinsch
T SED NON Fos
habender Schneider Zunfft nicht subintriret;
Also kan es auch gar keinen Anstand leiden, daß
Beschränkung der Knechte Zahl quæstionis, accede
præsertim approbatione Magistratus, ihren Esse
erreichen müsse: gleichdenn ich auch vorhin schon in=
angezogener Abhandlung §.9. & 10. bemerket habe,
Constitutio Imperii auf die Beförderung des Comme
cii ihr Haupt=Absehen gerichtet, und dahero (ausser
Tuchscherer Zunfft) bey andern Handwerkern, als
Schneidern, Schustern und Schreinern, welche
Waaren in der Stadt verschleiffen, folgsam mit dem, | |
wärtigen Handel und Wandel keine Gemeinschafft ha=
die vollmäßige Einschränkung der Knechte ehende
statt finden möge. Es ergieng daher auch
Mense Nov. 1760. Confirmatoria
obangezogener Magistrati¬
Ulm, 1761.
schen Erkänntnüß.
Verlegts Johann Conrad Wohler.
me t t p
L 18.0 L 48.0 1 49.0 1 82.0 1 64.0 L 32.0 L 1.0 L10
0 153.0
15 200
55.0 L 85
100 .
186.0 185.0 185.0 1870
b 24.0 a-34.0 a 56.
a0.0 a
0 a 20.
0 5 38.0 b-61.0b-31.0b-14
0 b 23.
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