Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 23 (1761))

164 Vom Reservato Const. Imp. de A. 1731.1 
Joh. Ulr. Freyherrn von Cramer 
Kayserl. und des Reichs=Cammer=Gerichts=Assessoris. 
die Beschränkung der Gesellen Zahl bey diesem Handn= 
zu approbiren und zu confirmiren, der Appellantis 
Theil aus dem bezogenen Judicato gar keinen Vorth 
Wetlarische 
schöpfen mögen, hingegen aber sich daher von selbsten 
gebe, daß wie Magistratus loci in vorberührter Sa= 
sich der in ipsa Constitutione Imperii §. 1. ausdrük 
vorbehaltenen Macht und Gewalt gegen die Scherer Zun 
in non deferendo ejus petito gebrauchet hat, also es 
Lnrn 
Woel 
me eben so frey gestanden habe, sich derselben Machtu 
Gewalt wider die Schneider zu bedienen, und die von 
worinnen 
Schneider=Zunfft verfügte quæst. Einschränkung zug 
probiren. 
§. 13. 
auserlesene, beym Hoͤchstpreißlichen 
Wogegen sich nicht einwenden lässet, ob solte i 
Cammergericht entschiedene Rechts¬ 
Constitutio Imperii bey Abstellung der eingeschränf 
Knechtezahl zwischen dene Handwerkern, keinen Unteres, | | 
Händel 
machen. Denn wie es einmahl gewiß und unwiderspre 
lich ist, daß eadem Constitutio auf die Beförderung 
Erweiter= und Erlaͤuterung der Deutschen 
Commercii das Haupt Absehen gerichtet, und des 
in Gerichten uͤblichen Rechts-Gelehrsam¬ 
des Art. 13. §. 7. angeordnet habe, daß einem vorn 
keit angewendet werden. 
lich fleißigen und geschickten auch darinnen billig mehr 
Arbeit bekommenden Meister auch mehrere Gesellen= 
Drey und Zwanzigster Theil. 
stattet werden sollen rc rc. Diese Ratio aber in Ansehl 
der mit dem auswärtigen Commercio keine Gemeinsch 
T SED NON Fos 
habender Schneider Zunfft nicht subintriret; 
Also kan es auch gar keinen Anstand leiden, daß 
Beschränkung der Knechte Zahl quæstionis, accede 
præsertim approbatione Magistratus, ihren Esse 
erreichen müsse: gleichdenn ich auch vorhin schon in= 
angezogener Abhandlung §.9. & 10. bemerket habe, 
Constitutio Imperii auf die Beförderung des Comme 
cii ihr Haupt=Absehen gerichtet, und dahero (ausser 
Tuchscherer Zunfft) bey andern Handwerkern, als 
Schneidern, Schustern und Schreinern, welche 
Waaren in der Stadt verschleiffen, folgsam mit dem, | | 
wärtigen Handel und Wandel keine Gemeinschafft ha= 
die vollmäßige Einschränkung der Knechte ehende 
statt finden möge. Es ergieng daher auch 
Mense Nov. 1760. Confirmatoria 
obangezogener Magistrati¬ 
Ulm, 1761. 
schen Erkänntnüß. 
Verlegts Johann Conrad Wohler. 
me t t p 
L 18.0 L 48.0 1 49.0 1 82.0 1 64.0 L 32.0 L 1.0 L10 
0 153.0 
15 200 
55.0 L 85 
100 . 
186.0 185.0 185.0 1870 
b 24.0 a-34.0 a 56. 
a0.0 a 
0 a 20. 
0 5 38.0 b-61.0b-31.0b-14 
0 b 23. 
00 530 
90 
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51.95 
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