Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 57 (1766))

148 Ob ohne habende Vollmacht, ex Pacto rc. 
§. 12. 
Solchemnach ergieng 
Sententia publ. d. 5. Aug. 1765. 
In Extrajudicial Sachen Marien Ama¬ 
lien von Menzingen Wittwe, gebohrner von 
Seybelsdorff, Klägerin eines, wider Philipp 
Franz, Freyherrn von Gudenus, Beklagten 
andern Theils. Ist die Sache von Amts=wegen 
für beschlossen, auch die [231 1241 und 25 ex¬ 
hibirte Documenten pro recognitis angenom- 
men, darauf allem An= und Fuͤrbringen nach zu 
recht erkannt, daß Beklagter die eingeklagte 
Zwey Tausend Gulden Hauptstuhl, nebst da= 
von a tempore Litis contestatæ bis hieher 
verfallenen Reichs-üblichen Zinsen, an Klä¬ 
gerin zu entrichten und zu bezahlen schuldig zu 
erklären, und zu verdammen sey. 
Als wir hiemit schuldig erklären und ver¬ 
dammen; die Gerichts=Kosten bey diesem 
Kayserlichen Cammer=Gericht derentwegen 
aufgelauffen, aus bewegenden Ursachen gegen 
einander compensirend und vergleichend. 
Dann ist ermeldtem Beklagten zu würckli¬ 
cher Execution und Vollziehung dieser Urthel 
Zeit 3. Monat pro Termino & Prorogatio- 
ne von Amts=wegen angesetzt, mit dem An= 
hang, wo er dem also nicht nachkommen wird, 
daß er jetzt als dann, und dann als jetzt in die 
Straf 5. M. l. Goldes, halb dem Kayserli= 
chen Fisco, und zum andern halben Theil der 
Klägerin, unnachläßig zu bezahlen erklärt 
seyn,, und der Real -Execution halber auf 
weiteres Anrufen ergehen solle, was recht ist. 
0 863 
Voege 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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