148 Ob ohne habende Vollmacht, ex Pacto rc.
§. 12.
Solchemnach ergieng
Sententia publ. d. 5. Aug. 1765.
In Extrajudicial Sachen Marien Ama¬
lien von Menzingen Wittwe, gebohrner von
Seybelsdorff, Klägerin eines, wider Philipp
Franz, Freyherrn von Gudenus, Beklagten
andern Theils. Ist die Sache von Amts=wegen
für beschlossen, auch die [231 1241 und 25 ex¬
hibirte Documenten pro recognitis angenom-
men, darauf allem An= und Fuͤrbringen nach zu
recht erkannt, daß Beklagter die eingeklagte
Zwey Tausend Gulden Hauptstuhl, nebst da=
von a tempore Litis contestatæ bis hieher
verfallenen Reichs-üblichen Zinsen, an Klä¬
gerin zu entrichten und zu bezahlen schuldig zu
erklären, und zu verdammen sey.
Als wir hiemit schuldig erklären und ver¬
dammen; die Gerichts=Kosten bey diesem
Kayserlichen Cammer=Gericht derentwegen
aufgelauffen, aus bewegenden Ursachen gegen
einander compensirend und vergleichend.
Dann ist ermeldtem Beklagten zu würckli¬
cher Execution und Vollziehung dieser Urthel
Zeit 3. Monat pro Termino & Prorogatio-
ne von Amts=wegen angesetzt, mit dem An=
hang, wo er dem also nicht nachkommen wird,
daß er jetzt als dann, und dann als jetzt in die
Straf 5. M. l. Goldes, halb dem Kayserli=
chen Fisco, und zum andern halben Theil der
Klägerin, unnachläßig zu bezahlen erklärt
seyn,, und der Real -Execution halber auf
weiteres Anrufen ergehen solle, was recht ist.
0 863
Voege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin