142 Ob ohne habende Vollmacht, ex Pacto
contigerit (e). Im gegenwaͤrtigen Fall nun
ware
ein ordentliches Pactum, welches der
von G. mit seiner Ehegemahlin als einen ver=
bindlichen Contract ohnwiderruflich, fest, stet
und ohnverbrüchlich in allen Puncten zu halten
angelobet hat. Es ist aber bekannt, quod in
Pactis & Contractibus quis non tantum pro
se sed & suis Heredibus paciscatur & ac¬
quirat (f), zu dem ist
c) in dem nemlichen Pacto Art. 3. aus¬
drücklich enthalten, daß die an Statt des
Wittums der Ehefrau versprochene 15000. fl.
ihr und ihren Erben verbleiben sollen. Und gleich=
wie hiernächst im Art. 8. auf den Fall dieser Wit=
tum nicht zu Stand käme, davor als ein Æquiva¬
lent ihrem Sohn die 4000. fl. versprochen wor=
den, so sind solche ebenfalß auf ihn und seine Er¬
ben verstanden gewesen. Obwohlen auch
d) dieser Sohn nicht Pars contrahens
principalis gewesen, und also der Zweifel ent¬
stehen koͤnnte, wie Er ex Pacto Tertii ein Jus
unnd jezo seiner Erblasserin eine Action daraus
nehmen könne; So ist doch auch richtig, daß
sine Mandato, Consensu & Ratificatione ex
Pacto Tertii irrevocabili ein Jus und Action
erworben werden koͤnne (g), und zwar hatte
dieses
(e) §. 4. Inst. de Verb. Oblig.
L. 13. de contr. & committ. Stip.
(g) Böhmer, de Jure ex Pacto tertii quæesito. Stryck,
de Act. S. 1 M. 3. §. 18.
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