Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 57 (1766))

142 Ob ohne habende Vollmacht, ex Pacto 
contigerit (e). Im gegenwaͤrtigen Fall nun 
ware 
ein ordentliches Pactum, welches der 
von G. mit seiner Ehegemahlin als einen ver= 
bindlichen Contract ohnwiderruflich, fest, stet 
und ohnverbrüchlich in allen Puncten zu halten 
angelobet hat. Es ist aber bekannt, quod in 
Pactis & Contractibus quis non tantum pro 
se sed & suis Heredibus paciscatur & ac¬ 
quirat (f), zu dem ist 
c) in dem nemlichen Pacto Art. 3. aus¬ 
drücklich enthalten, daß die an Statt des 
Wittums der Ehefrau versprochene 15000. fl. 
ihr und ihren Erben verbleiben sollen. Und gleich= 
wie hiernächst im Art. 8. auf den Fall dieser Wit= 
tum nicht zu Stand käme, davor als ein Æquiva¬ 
lent ihrem Sohn die 4000. fl. versprochen wor= 
den, so sind solche ebenfalß auf ihn und seine Er¬ 
ben verstanden gewesen. Obwohlen auch 
d) dieser Sohn nicht Pars contrahens 
principalis gewesen, und also der Zweifel ent¬ 
stehen koͤnnte, wie Er ex Pacto Tertii ein Jus 
unnd jezo seiner Erblasserin eine Action daraus 
nehmen könne; So ist doch auch richtig, daß 
sine Mandato, Consensu & Ratificatione ex 
Pacto Tertii irrevocabili ein Jus und Action 
erworben werden koͤnne (g), und zwar hatte 
dieses 
(e) §. 4. Inst. de Verb. Oblig. 
L. 13. de contr. & committ. Stip. 
(g) Böhmer, de Jure ex Pacto tertii quæesito. Stryck, 
de Act. S. 1 M. 3. §. 18. 
Vodage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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