die persönliche Abschwörung des rc. 467
Frau Aebtißin und Jungfer Priorin zu denen
Clericis zu zählen= und für geistliches Frauen=
zimmer zu achten= oder doch als Persona in
dignitate constitutæe anzusehen- wohlfolglich
nach Lehre der bewährtesten Rechtsgelehrten| ,
und nach Anleitung des Jüngern Reichs=
Abschieds §. 117. von persönlicher Leistung
Juramenti Appellationis billig frey zu
des
sprechen sind;
conf. IX. Abhandl. des 6ten Theils derer
von Cramerischen Nebenstunden;
Ejusd. Instit. Jur. Cam. Sect. III. tit. I.
§. 1030.
de Ludolf in Comment. Syst. de J.Cam.
Sect. II. § 2. nr. 11. in nota? pag. 252.
überdas d) selbige schon ein hohes Alter er¬
reichet haben, mithin, wann sie als Frauen=
zimmer bey öffentlichem Judicio zu erscheinen,
und daselbst den Eyd in Person abzuschwören
Bedencken finden, deßfalls um so mehr hoͤchst¬
richterliches Nachsehen verdienen, als e) sie,
sothanen Eyd vor einer an sie abzuschicken be=
gehrten Deputation zu praestiren, ehedem er¬
böthig gewesen, auch nunmehr solchen dahier
in hoc summo Appellatorio per Mandata¬
rium ablegen zu lassen, sich bereits angeschicket
haben:
Also lebet die Frau Aebtißin und Priorin
ermeldten Closters der unterthaͤnigst zuversicht¬
lichen Hoffnung: Daß aus diesen, und mehrern
in obangezogener Sache gedachten Jungfräu=
lichen Closters contra die Brauerzunfft zu Lu¬
beck
Hh 2
Max-Planck-Institut für