Jnnhalt
des
Hundert und zwanzigsten Theils.
Ob, wenn in einem Kayserl. Privilegio
die persönliche Abschwörung des Ap-
pellations-Eyds in Judicio a quo
enthalten, ein aus lauter buͤrger¬
lichen Personen bestehendes Jung¬
fräuliches Closter sich davon eximi-
ren könne?
Pag. 465.
II.
Nahere Beleuchtung des in wichtigen
Rechtshaͤndeln offters vorkommen-
den Worts Urholtz durch eine nie=
mals gedruckte Ausfuhrung, sub Ru-
bro: Deductionis Exceptionum con¬
tra Examen testium eorumque per¬
sonas & dicta.
474.
III.
Ob in Ehe=Sachen, worinnen Transmissio
Actorum zu erkennen, der hoͤchsten
Reichs=Gerichte Jurisdiction gegrun¬
det, auch wohl Mandata S.C. erkannt
werden können?
471.
I. Ob,
Max-Planck-Institut für