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464 Ob, wann Forum irgendewo ec. C
Joh. Ulr. Freyherrn von Cramers,
und solle sich des von Bettendorf Anwald
Kayserl. und des Reichs=Cammer=Gerichts=Assessoris,
Lt. Haas, in Zeit 1.D. a die judicialis pro¬
ductignis, so ihm hiermit peremtorie prae¬
Wetzlarische
figirt wird, darauf vernehmen lassen, wo in=
dessen der intervenirenden Ritterschafft mit all
executivischem Verfahren bis zu anderweiter
dieses Kayserl. Cammer=Gerichts=Verordnung | |
Nebenstunden.
wider die supplicirende Unterthanen einzu=
worinnen
halten, hiermit anbefohlen wird. In Consi
27. Decembr. 1771.
auserlesene, beym Hoͤchstpreißlichen
Cammergericht entschiedene Rechts¬
Das dem Ritterschäfftl. Anwald / Dr. von
Händel
Gülich, ertheilte Decret ist von folgenden
wörtlichen Jnnhalt
Erweiter= und Erlaͤuterung der Deutschen
Decretum.
in Gerichten uͤblichen Rechts-Gelehrsamkeit
angewendet werden.
Diese, nebst all vorigen von Dre Gülich
Hundert und zwanzigster Theil.
Namens der Ritterschafft extrajudicialiter
Nebst Register vom CXVII. bis CXX. Theil.
übergebenen Suppliquen cum adjunctis in
proxima Audientia judicialiter ad causam
Appellat. 2dae inter easdem, und solle sich
Dr. Wickh hierauf Zeit 1. D. a die judicialis
productionis, so ihm hiermit peremtorie prae
figirt wird, vernehmen lassen. Uebrigens wird
Dris Gülich Principalschafft auf die denen
Suppliquen Dris Wickh vom 14. und 16. dieses
unterm heutigen dato aufgeschriebene Decreta
verwiesen. In Consilio 27. Decembr. 1771.
Ende des Hundert und neunzehnten
Theils.
Pag. 415. lin. 22. statt Dos lies Deus.
Ulm, 1772.
Verlegts Johann Conrad Wohler | |
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40 45.00
35 50.
50
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40 5 380 b 6105
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