Innhalt.
Von Einschränckung des Weg=Regals
auf eigenem Grund und Boden.
Ob ein Leibeigener bey eines freyen Men=
schen Testament einen tuͤchtigen Zeugen
21
abgeben könne?
III.
Ob einem Schuldner, der auf das Bene¬
ficium §. de indaganda Instr. P. oder des
in §. 173. Rec. I. N. verstatteten Nach=
lasses trium quartarum der in Bello tri¬
cennali aufgewachsenen Zinsen sich be¬
ruffet, oder dessen Glaubiger probatio
insolventiae primaevi Debitoris aufzu¬
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buͤrden seye?
IV.
Vom Straff=-Recht, so sich Regierungen,
auch Landes=Herrliche Beamte uber
Besitzere freyer Reichs-Ritterschafftli¬
chen Guͤter und deren Bestaͤndere, wie
48
auch Domestiquen anmassen.
Von unerlaubter Vermehrung derer In¬
stantien zum Nachtheil der Kayserlich¬
Höchst=Reichs=Gerichtlichen Jurisdi-
ction.
VI. Nach.
Max-Planck-Institut für