des Weeg=Regals auf eigenem Grund rc. 1.
so einer Defraudirung convinciret werden koͤn¬
nen, so stehet es bloß bey dem anderen fleisig
vigiliren zu lassen, und die Betretter anzuge=
geben. Weiter ist nicht zu forderen, wenn zu=
mahlen jener nichts darwider hat, daß dieser
eine convenable Barriere aufstellet, und Ge=
bührnüsse von denjenigen, so sich der Chaussée
bedienet, bezahlen, fort auf die angebliche Unter=
schleiffe die beste Acht haben lasse.
Und gleichwie solchergestalt eine Chaussée
und hergebrachter Weg neben einander
gar wohl bestehen können, also hindert auch
nichts, eine angefangene Chaussée zu prosequi-
ren: wenigstens ist die Offenlassung des alten
Wegs daran nicht hinderlich; folgsam hindert
dieselbe auch nicht, eine in Ansehung solcher
Chaussée getroffene Convention zu adimpliren,
die dahin, jemands juribus zu præjudiciren,
oder ein Commercium an einem Ort zu ruini-
ren, nicht errichtet noch errichtet werden koͤn¬
nen, weil kein Reichsstand dem andern die Com¬
mercia sperren solle, noch Kaiserl. Majestæt ge¬
statten wollen, was zu Sperr= und Verhinde=
rung der Commercien gereichig. (z)
Und dieses ist das oberwehnte Bonum publicum
praeferendum invidiae & aemulationi privatae.
Zugeschweigen, daß das Interesse des Aera¬
rii; als wie der Stadt Aachen, wegen der
Accise, vielmehr intuitu universalis Reipubli¬
cae nostrae, pro privato als publico zu halten,
dessentwegen man einem anderen sein Jus quaesi¬
tum
(2) Capitul. Car. VI. N. 7. §. 1.6.
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