Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 2 (1756))

des Weeg=Regals auf eigenem Grund rc. 1. 
so einer Defraudirung convinciret werden koͤn¬ 
nen, so stehet es bloß bey dem anderen fleisig 
vigiliren zu lassen, und die Betretter anzuge= 
geben. Weiter ist nicht zu forderen, wenn zu= 
mahlen jener nichts darwider hat, daß dieser 
eine convenable Barriere aufstellet, und Ge= 
bührnüsse von denjenigen, so sich der Chaussée 
bedienet, bezahlen, fort auf die angebliche Unter= 
schleiffe die beste Acht haben lasse. 
Und gleichwie solchergestalt eine Chaussée 
und hergebrachter Weg neben einander 
gar wohl bestehen können, also hindert auch 
nichts, eine angefangene Chaussée zu prosequi- 
ren: wenigstens ist die Offenlassung des alten 
Wegs daran nicht hinderlich; folgsam hindert 
dieselbe auch nicht, eine in Ansehung solcher 
Chaussée getroffene Convention zu adimpliren, 
die dahin, jemands juribus zu præjudiciren, 
oder ein Commercium an einem Ort zu ruini- 
ren, nicht errichtet noch errichtet werden koͤn¬ 
nen, weil kein Reichsstand dem andern die Com¬ 
mercia sperren solle, noch Kaiserl. Majestæt ge¬ 
statten wollen, was zu Sperr= und Verhinde= 
rung der Commercien gereichig. (z) 
Und dieses ist das oberwehnte Bonum publicum 
praeferendum invidiae & aemulationi privatae. 
Zugeschweigen, daß das Interesse des Aera¬ 
rii; als wie der Stadt Aachen, wegen der 
Accise, vielmehr intuitu universalis Reipubli¬ 
cae nostrae, pro privato als publico zu halten, 
dessentwegen man einem anderen sein Jus quaesi¬ 
tum 
(2) Capitul. Car. VI. N. 7. §. 1.6. 
Max-Planck-Institut für
	        
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