Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 2 (1756))

14. Von Einschränckungen 
Gerechtigkeiten mittels ihrer Verbothen; und 
gilt auch hier, abusus, non tollit usum, al¬ 
lermassen auch in obigen Fall Magistratus nicht 
die mindeste Defraudirung erwiesen, ja wenn Er 
dergleichen wuͤrcklich erwiesen haͤtte, doch nicht 
folgte; Ergo muß der Weg quæst. abolirt 
werden: so wenig als folgt: es werden oͤffters 
bey naͤchtlicher Weil Waaren zu Defraudirung 
der Accis uͤber die Stadt-Mauer in die Stadt 
practiciret; Ergo sind die Stadt=Mauren zu 
demoliren; oder, ganze Doͤrfer in der Nachbar¬ 
schafft dienen zu Defraudirung der Accise an ei¬ 
nem Ort; Ergò sind die Doͤrffer zu de¬ 
moliren. Manchmahl werden auch Defrauda¬ 
tiones blos vorgewandt, um andere Absichten 
unter solchem Pratext auszufuͤhren, als ein gan¬ 
tzes Commercium an anderen Orten zu ruini- 
ren, woruͤber alleben das Stifft Burscheid ge¬ 
klagt; daß nemlich, gleichwie sonsten oͤffters sub 
obtutu politiae civibus unrecht gethan wird, 
also auch die angebliche Accis- Defraudationes 
der blosse Vorwandt seyen, und hingegen die 
wahre Absicht bey Mortificirung des quæst. 
Wegs dahin abziele, den Burscheidischen Han¬ 
del samt Gebrauch der Baͤder zu hintertreiben, 
und aufzuheben; folglich alles in die Stadt al= 
lein hinein zu ziehen, dieses sich auch ohnfehl= 
bar also aus obangefüͤhrten Ursachen begeben 
würde. 
Wenn demnach ad quartum) ein Theil er¬ 
biethig ist, diejenige exemplariter zu bestraffen 
Max-Planck-Institut für
	        
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