14. Von Einschränckungen
Gerechtigkeiten mittels ihrer Verbothen; und
gilt auch hier, abusus, non tollit usum, al¬
lermassen auch in obigen Fall Magistratus nicht
die mindeste Defraudirung erwiesen, ja wenn Er
dergleichen wuͤrcklich erwiesen haͤtte, doch nicht
folgte; Ergo muß der Weg quæst. abolirt
werden: so wenig als folgt: es werden oͤffters
bey naͤchtlicher Weil Waaren zu Defraudirung
der Accis uͤber die Stadt-Mauer in die Stadt
practiciret; Ergo sind die Stadt=Mauren zu
demoliren; oder, ganze Doͤrfer in der Nachbar¬
schafft dienen zu Defraudirung der Accise an ei¬
nem Ort; Ergò sind die Doͤrffer zu de¬
moliren. Manchmahl werden auch Defrauda¬
tiones blos vorgewandt, um andere Absichten
unter solchem Pratext auszufuͤhren, als ein gan¬
tzes Commercium an anderen Orten zu ruini-
ren, woruͤber alleben das Stifft Burscheid ge¬
klagt; daß nemlich, gleichwie sonsten oͤffters sub
obtutu politiae civibus unrecht gethan wird,
also auch die angebliche Accis- Defraudationes
der blosse Vorwandt seyen, und hingegen die
wahre Absicht bey Mortificirung des quæst.
Wegs dahin abziele, den Burscheidischen Han¬
del samt Gebrauch der Baͤder zu hintertreiben,
und aufzuheben; folglich alles in die Stadt al=
lein hinein zu ziehen, dieses sich auch ohnfehl=
bar also aus obangefüͤhrten Ursachen begeben
würde.
Wenn demnach ad quartum) ein Theil er¬
biethig ist, diejenige exemplariter zu bestraffen
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