184 Vom ausserordentlichen Gericht
tet, da nemlich ein Unterthan oder Commun sei=
nen Landes=Herrn oder Obrigkeit einen oder
mehrern seiner Mit=Unterthanen anzeigt, welche
ungebuͤhrliche Monopolia exerciren, die Obrig¬
keit aber dennoch solches nicht abstellte, arg. der
Polic. Ordnung de Anno 1577. Tit. 18. §. 6.
ist nothwendig ein Præjudiz des gantzen Reichs
voraus zu setzen, denn sonsten muͤßte ein Unter=
than um die Abstellung derley Monopolien sei=
nen Landes=Herrn selbsten angehen. Wo auch
jemand ein Interesse privatum dabey hätte, wä=
re ihme zwar in particulari zu klagen erlaubt, al=
lein doch nicht anders quam via Processus or¬
dinarii.
Bey Reichs=Hof=Rath werden dergleichen
Sachen nicht leicht per Mandatum S. C. t acti-
ret, weil man absque causae cognitione den Un-
terthanen von einer Landes=Herrlichen Verord=
nung bevorstehenden Schaden nicht wohl ermes=
sen kan, sondern es pflegt nur ein Rescript
erkannt zu werden.
XI.
Vom ausserordentlichen
Bericht
des Kaysers ex L. un. C. Quand. Imp.
inter Pupill. vel vid.
§. 1.
EEs hat zwar bereits Gottfr. BARTH eine Dis-
sert. de Judicio Imperatoris extraordina¬
rio
Max-Planck-Institut für