Saltz=Monopolis.
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dern mit Verwerffung der durch D. v. Zwirlein
eingewendeten Exceptions fori declinatoriae,
wie auch sonstigen ohnerheblichen Einwendens
ohngehindert, demselben glaubliche Anzeig zu
thun, daß dem ausgangen=verkündt= und re-
producirten Kayserlichen Mandat wegen des
Commercii mit Saltz und Taback, auch wegen
Haltung eines Nachen, um darinn auch Frem¬
de uͤberfahren, minder nicht eines Pontons, um
darinnen, was zu des Gotteshauses und dessen
Unterthanen Nothwendigkeiten dienlich seyn
mag, ebenmaͤssig transportiren zu lassen, gehor¬
samlich gelebt seye, auch hinfuͤro gelebt werden
wolle, Zeit 1. J. p. t. & p. v. A. w. angesetzt,
mit dem Anhang, wo er solchem also nicht nach¬
kommen wird, daß seine Principalschafft jetzt als
dann, und dann als jetzt, in die beruͤhrtem Man¬
dat einverleibte Poen hiermit erklaͤrt, ferne¬
re Process auch erkannt, daß sie dem Gegen=
theil die Gerichts-Kosten derentwegen aufgelauf¬
fen, nach rechtlicher Ermaͤssigung zu entrichten
und zu bezahlen schuldig seyn sollen.
Das dißfalls erkannte Mandatum ist ein Ca-
sus, der b. de Ludolph vix dabilis geschienen (m).
Es concernirt aber auch den 3te von ihm nicht
bemerckten Fall, der nemlich zwischen dem Herrn
und Landsassen sich zugetragen.
Bey demjenigen, welchen der Herr von Mo¬
ser (n) zu einem Mandato S. C. qualificirt erach¬
M 2
tet,
(m) System. J. G. p. m. 104. (n) R. H. Pr. T. I.
C. Il. §. 47.
Max-Planck-Institut für