Saltz=Monopolis.
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Straf denen Kayserlichen Mandaten einverleibt
faͤllig erklaͤrt, und weitere Process erkannt wer¬
den sollen.
Dann wird Licentiat Bostels vorgenannter
Herr Principal in die Kosten, bey diesem Kayser=
lichen Cammer Gericht derenthalben aufgelauf=
fen, klagenden Unterthanen nach rechtlicher Er¬
massigung zu entrichten und zu bezahlen faͤllig
ertheilet: Es bleibt aber beklagten Herrn Für=
sten, nach völliger Parition und Restitution, ei=
nen Saltz=Verlag und Kauf in seinen Landen,
jedoch dergestalt, daß er seine Unterthanen mit
gutem tauglichen Saltz, und für denselben Preiß,
wie sie solches bishero anderer Orten einhandlen
können, verlege, ihnen auch sonsten keine neue
Beschwerde dadurch zuziehen lasse, einzuführen | |
unbenommen, sondern vorbehalten, rc.
§. 7.
Annebst ist wohl zu erwegen, ob Superioritas
Territorialis, krafft welcher ein Saltz=Monopo-
lium eingefuͤhret werden will, illimitata oder li¬
mitata ist, und die Unterthanen simpliciter oder
nur secundum quid tales sind. So richtig ist,
was COCCEJUS behauptet (1): Concessa su¬
perioritate vel omnibus Regalibus contineri
omnia, quae non sint specialiter excepta: con¬
cessis singulis Regalibus, nulla nisi expressa
so unrichtig ist der Schluß a superioritate illi¬
mitata ad limitatam, wenn auch gleich der Preiß
des einzuführenden Saltzes dem Werth des Sal= |
tzes
(1) Jurispr. publ. e. XXI. § 16.
M
II. Theil.
Max-Planck-Institut für