Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 2 (1756))

Saltz=Monopolis. 
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Straf denen Kayserlichen Mandaten einverleibt 
faͤllig erklaͤrt, und weitere Process erkannt wer¬ 
den sollen. 
Dann wird Licentiat Bostels vorgenannter 
Herr Principal in die Kosten, bey diesem Kayser= 
lichen Cammer Gericht derenthalben aufgelauf= 
fen, klagenden Unterthanen nach rechtlicher Er¬ 
massigung zu entrichten und zu bezahlen faͤllig 
ertheilet: Es bleibt aber beklagten Herrn Für= 
sten, nach völliger Parition und Restitution, ei= 
nen Saltz=Verlag und Kauf in seinen Landen, 
jedoch dergestalt, daß er seine Unterthanen mit 
gutem tauglichen Saltz, und für denselben Preiß, 
wie sie solches bishero anderer Orten einhandlen 
können, verlege, ihnen auch sonsten keine neue 
Beschwerde dadurch zuziehen lasse, einzuführen | | 
unbenommen, sondern vorbehalten, rc. 
§. 7. 
Annebst ist wohl zu erwegen, ob Superioritas 
Territorialis, krafft welcher ein Saltz=Monopo- 
lium eingefuͤhret werden will, illimitata oder li¬ 
mitata ist, und die Unterthanen simpliciter oder 
nur secundum quid tales sind. So richtig ist, 
was COCCEJUS behauptet (1): Concessa su¬ 
perioritate vel omnibus Regalibus contineri 
omnia, quae non sint specialiter excepta: con¬ 
cessis singulis Regalibus, nulla nisi expressa 
so unrichtig ist der Schluß a superioritate illi¬ 
mitata ad limitatam, wenn auch gleich der Preiß 
des einzuführenden Saltzes dem Werth des Sal= | 
tzes 
(1) Jurispr. publ. e. XXI. § 16. 
M 
II. Theil. 
Max-Planck-Institut für
	        
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