Register.
Verg.
Verj.
In Sachen Schmidt contra das
Churmaynzische Revisions=Gericht kam
diese Frage vor. 456.
Nach dem Privilegio Moguntino
kann von keinem eroͤffneten Urthel appellirt,
supplicirt oder reducirt werden, es ist al¬
so Transmissio Actorum ausgeschlossen. 459.
Auch ist dieses Remedium bloß mit
der Einschränkung im §. 113. R. I. N.
verstattet, daß solches denen Staͤnden des
Reichs an ihren erlangten und hergebrach=
ten Privilegiis, Freyheiten, Landes=Ord=
nungen und Statuten ohnnachtheilig seyn
solle. ib.
V.
Vergleich. Was bey einem üͤber gewisse
in denen höchsten Reichs=Gerichten
rechtshaͤngige Puncte getroffenen Vergleich
und dessen Bestaͤtigung vor eine Cautel zu
beobachten. 142.
Wenn gleich eine Commission ces-
sirt, so cessiren doch deswegen nicht ihre
gemachte Verordnungen, wenn zumahl die¬
selben, wie bey Kayserl. Commissionen zu
geschehen pflegt, von denen hoͤchsten Reichs=
Gerichten begnehmiget sind. 143.
Ein klares Beyspiel hievon hat man
an der in der Reichsstadt Zellischen Sa=
che vom Kayserl. und Reichs=Cammerge=
richt erkannten Kayserl. Commission, wo=
von die merkwürdige Urthel P. 63. d. N.
St. befindlich ist. eod.
Wenn
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Max-Planck-Institut für