Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 124 (1772))

Register. 
Verg. 
Verj. 
In Sachen Schmidt contra das 
Churmaynzische Revisions=Gericht kam 
diese Frage vor. 456. 
Nach dem Privilegio Moguntino 
kann von keinem eroͤffneten Urthel appellirt, 
supplicirt oder reducirt werden, es ist al¬ 
so Transmissio Actorum ausgeschlossen. 459. 
Auch ist dieses Remedium bloß mit 
der Einschränkung im §. 113. R. I. N. 
verstattet, daß solches denen Staͤnden des 
Reichs an ihren erlangten und hergebrach= 
ten Privilegiis, Freyheiten, Landes=Ord= 
nungen und Statuten ohnnachtheilig seyn 
solle. ib. 
V. 
Vergleich. Was bey einem üͤber gewisse 
in denen höchsten Reichs=Gerichten 
rechtshaͤngige Puncte getroffenen Vergleich 
und dessen Bestaͤtigung vor eine Cautel zu 
beobachten. 142. 
Wenn gleich eine Commission ces- 
sirt, so cessiren doch deswegen nicht ihre 
gemachte Verordnungen, wenn zumahl die¬ 
selben, wie bey Kayserl. Commissionen zu 
geschehen pflegt, von denen hoͤchsten Reichs= 
Gerichten begnehmiget sind. 143. 
Ein klares Beyspiel hievon hat man 
an der in der Reichsstadt Zellischen Sa= 
che vom Kayserl. und Reichs=Cammerge= 
richt erkannten Kayserl. Commission, wo= 
von die merkwürdige Urthel P. 63. d. N. 
St. befindlich ist. eod. 
Wenn 
Nr 5 
Max-Planck-Institut für
	        
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