Volltext : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 7 (1757))

bey  Bauern=Gütern.
175
Daß  aber  im  Hildesheimischen  denen  Meyern  das
Jus  disponendi  inter  liberos  de  Villa  sine  consensu  Domini -
  in  der  Stifft=Hildesheimischen  Policey=Ordnung
restringiret  oder  benommen  worden  seyn  sollte,  will  sich
aus  dem  Art.  82.  wie  beklagter  Theil  behaupten  wollen, -
  nicht  ergeben,  wohl  aber  das  Gegentheil,  sintemalen -
  nicht  nur  der  Art.  82.  gar  kein  eintziges  Wort
von  der  Facultate  testandi  enthält,  und  nur  lediglich  de
causa  speciali  der  Aussteuer  eines  Kindes  handelt,  mithin -
  weit  eher  wider  den  beklagten  Theil,  als  für  denselbigen -
  streitet,  sondern  auch  der  Zusammenhang  Art.
82.  83.  &  84.  deutlich  genug  bezeuget,  wie  der  Consensus -
  Domini  nur  ex  casu  erfordert  worden,  wo  zur
Gravation  des  neuen  Meyers  die  Meyerey  mit  so  grossen -
  Lasten  beschweret  werden  will,  daß  er  davon  die
Præstanda  zum  Schaden  des  Guts=Herrn  und  Publici
nicht  præstiren  kan;  mit  nichten  aber  extra  hunc  casum, -
  welches  sich  gantz  deutlich  ex  Art.  84.  der  Hildes
heimischen  Policey=Ordnung  manifestiret,  allermassen
daselbst  eines  Theils  nur  eine  Pœna  von  10.  Gulden
dem  Ab=  und  Antreter  dictiret,  und  die  Leibzucht  cassiret, -
  mit  nichten  aber  die  Abtrettung  des  Hofes  für
null  erkläret  wird;  Andern  Theils,  da  es  heisset:  Niemand -
  soll  befugt  seyn,  bey  Übergeb-  oder  Abtrettung
des  Hofes  ohne  ausdrücklichen  schrifftlichen  Consens
und  Bewilligung  des  Guts=Herrn  ihm  selbst  eine  Leib=Zucht -
  an  den  Hof  zu  machen,  um  dadurch  die  Höfe  zu
schwächen  und  zu  beschweren,  solches  deutlich  erkläret,
daß  die  Übergab  und  Abtrettung  simpliciter  ohne  Beschwerde -
  des  Hofes  libere  sine  consensu  Domini  geschehen -
  möge,  und  nur  allein  in  casum  der  Beschwerung
dessen  Consens  erfordert  werde,  welches  so  viel  glaublicher, -
  da  bereits  ausgefüͤhret,  daß  ein  Meyer  einem
Tertio  für  sich  und  seine  Erben  den  Hof  sublociren,  wie
denn  nicht  vielmehr  seinen  Kindern  inter  vivos  vel
mortis  causa  überlassen  könne,  dahero  auch  Herr
STRUBE  (v),  nachdeme  er  Art.  82.  Ordinat.  Hildesiensis -

M  2
(v)  in  J.  V.  c.  3.  §.  12.  p.  101.
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer