bey Bauern=Gütern.
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Daß aber im Hildesheimischen denen Meyern das
Jus disponendi inter liberos de Villa sine consensu Domini -
in der Stifft=Hildesheimischen Policey=Ordnung
restringiret oder benommen worden seyn sollte, will sich
aus dem Art. 82. wie beklagter Theil behaupten wollen, -
nicht ergeben, wohl aber das Gegentheil, sintemalen -
nicht nur der Art. 82. gar kein eintziges Wort
von der Facultate testandi enthält, und nur lediglich de
causa speciali der Aussteuer eines Kindes handelt, mithin -
weit eher wider den beklagten Theil, als für denselbigen -
streitet, sondern auch der Zusammenhang Art.
82. 83. & 84. deutlich genug bezeuget, wie der Consensus -
Domini nur ex casu erfordert worden, wo zur
Gravation des neuen Meyers die Meyerey mit so grossen -
Lasten beschweret werden will, daß er davon die
Præstanda zum Schaden des Guts=Herrn und Publici
nicht præstiren kan; mit nichten aber extra hunc casum, -
welches sich gantz deutlich ex Art. 84. der Hildes
heimischen Policey=Ordnung manifestiret, allermassen
daselbst eines Theils nur eine Pœna von 10. Gulden
dem Ab= und Antreter dictiret, und die Leibzucht cassiret, -
mit nichten aber die Abtrettung des Hofes für
null erkläret wird; Andern Theils, da es heisset: Niemand -
soll befugt seyn, bey Übergeb- oder Abtrettung
des Hofes ohne ausdrücklichen schrifftlichen Consens
und Bewilligung des Guts=Herrn ihm selbst eine Leib=Zucht -
an den Hof zu machen, um dadurch die Höfe zu
schwächen und zu beschweren, solches deutlich erkläret,
daß die Übergab und Abtrettung simpliciter ohne Beschwerde -
des Hofes libere sine consensu Domini geschehen -
möge, und nur allein in casum der Beschwerung
dessen Consens erfordert werde, welches so viel glaublicher, -
da bereits ausgefüͤhret, daß ein Meyer einem
Tertio für sich und seine Erben den Hof sublociren, wie
denn nicht vielmehr seinen Kindern inter vivos vel
mortis causa überlassen könne, dahero auch Herr
STRUBE (v), nachdeme er Art. 82. Ordinat. Hildesiensis -
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(v) in J. V. c. 3. §. 12. p. 101.
Max-Planck-Institut für