Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 79 (1768))

154 Gegengründe, welche denen P. 16. 
lischen Urtheilern besetzten hoͤchsten Gerichte das 
letzte Urtheil empfangen sollen. 
§. 32. 
Der zwölfte Grund: 
Evangelici haͤtten dabey nichts zu befuͤrch¬ 
ten, da sich die Protestantische Assessores 
des Juris eundi in partes bedienten, wo= 
durch alle Gewissens-Bedruͤckungen ab¬ 
gewendet werden koͤnnten. z) 
A posse ad esse non valet consequentia. Wie 
viele Religions=Beschwerden, von den hoͤchsten 
Reichs=Gerichten, theils commitrendo, theils 
omittendo gegen Evangelicos begangen, sind 
nicht seit hundert Jahren vom Corpore Evan¬ 
gelicorum vor dem geheiligten Thron Sr. Kay= 
serl. Majestät beurkundet flehentlich angebracht? 
Wie selten aber ist seit mehr als hundert Jahren 
den Religions-Bedruckungen oder deren gleich¬ 
guͤltiger Behandlung bey den hoͤchsten Reichs¬ 
Gerichten, von den Protestantischen Assessori- 
bus, eundo in partes, nur zu widersprechen, sich 
unterwunden? Ist nicht die Praxis fictae pari¬ 
tatis fast ohnerhoͤrt worden an der hoͤchsten Stel¬ 
le, wo der Reichs=Friedens=Schluß und selbst 
Se. Kayserl. Majestät sie verordnet haben? 
Die vorseyende Kayserl. und Reichs=Cam= 
mer=Gerichts=Visitation wird vielleicht unter 
andern den Fall entdecken, da Catholici daselbst 
in partes gegangen, wo nicht von geistlicher, son¬ 
dern bloß weltlicher Gerichtbarkeit, nicht von 
Kirchen=Guͤtern, sondern von Wald=Theilen, die 
Frage war, und Intuitus religionis nur in so fern 
obwal= 
2) Nebenstunden, XVI. Th. 4. Abh. §. 12. 13. in hn. 
Max-Planck-Institut für
	        
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