154 Gegengründe, welche denen P. 16.
lischen Urtheilern besetzten hoͤchsten Gerichte das
letzte Urtheil empfangen sollen.
§. 32.
Der zwölfte Grund:
Evangelici haͤtten dabey nichts zu befuͤrch¬
ten, da sich die Protestantische Assessores
des Juris eundi in partes bedienten, wo=
durch alle Gewissens-Bedruͤckungen ab¬
gewendet werden koͤnnten. z)
A posse ad esse non valet consequentia. Wie
viele Religions=Beschwerden, von den hoͤchsten
Reichs=Gerichten, theils commitrendo, theils
omittendo gegen Evangelicos begangen, sind
nicht seit hundert Jahren vom Corpore Evan¬
gelicorum vor dem geheiligten Thron Sr. Kay=
serl. Majestät beurkundet flehentlich angebracht?
Wie selten aber ist seit mehr als hundert Jahren
den Religions-Bedruckungen oder deren gleich¬
guͤltiger Behandlung bey den hoͤchsten Reichs¬
Gerichten, von den Protestantischen Assessori-
bus, eundo in partes, nur zu widersprechen, sich
unterwunden? Ist nicht die Praxis fictae pari¬
tatis fast ohnerhoͤrt worden an der hoͤchsten Stel¬
le, wo der Reichs=Friedens=Schluß und selbst
Se. Kayserl. Majestät sie verordnet haben?
Die vorseyende Kayserl. und Reichs=Cam=
mer=Gerichts=Visitation wird vielleicht unter
andern den Fall entdecken, da Catholici daselbst
in partes gegangen, wo nicht von geistlicher, son¬
dern bloß weltlicher Gerichtbarkeit, nicht von
Kirchen=Guͤtern, sondern von Wald=Theilen, die
Frage war, und Intuitus religionis nur in so fern
obwal=
2) Nebenstunden, XVI. Th. 4. Abh. §. 12. 13. in hn.
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