110 Jn wie weit ein Gläubiger der mit
scheiniget, und weil die Mangonische, Erben
noch 1500. wie auch 2000. Rthlr. an den
Herrn Fuͤrsten zu Waldeck zu fordern haben
sollen, einen Arrest auf diese Gelder verlan¬
get, und daruͤber Citationem auch Mandatum
Arresti erlanget. Dargegen dann Beklagte
exceptionem rei transactae vorgeschützt, wel=
ches Transactum das Adjunctum sub Nro.
19. ausmachen soll.
§. 2.
Es ist aber auch der Fürstlich Braunfelsi¬
sche Cammer=Rath Sames, interveniendo ein¬
gekommen, und schüͤtzet vor, daß die zwey mit
Arrest bestrickte Obligationes ihm, und nicht
den Mangonischen Erben zugehören, dann ob=
wohlen der Füͤrst von Waldeck denen Mango-
nischen Erben schuldig gewesen, so habe er in¬
terveniens doch, nachdem durch einen Vor¬
schuß, so er dem Herrn Fuͤrsten gethan, und
dadurch die Mangonische Erben bezahlt wor=
den, diese Schuld an sich gebracht, und zwar
habe ein Tertius ihm hierzu das Geld geschos¬
sen, darum er dann relaxationem Arresti be¬
gehret.
Actores wollten hingegen behaupten, daß
die Mangonischen Erben die Creditores noch
seyen, und weil interveniens ein Mangonischer
Erbe seye, so habe er die Obligationes auf sei¬
nen Nahmen verschreiben lassen, indem er oh¬
nedem alles was diese Mangonische Erben be¬
treffe, dirigire.
§. 3.
Max-Planck-Institut für