Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 81 (1769))

Jn wie weit ein Gläubiger der mit rc. 109 
Kayserl. Cammer=Ge= | | 
richts=Kosten an diesem | | 
Revisions=Instantz de | 
richt, auch in voriger 
rentwegen aufgelauffen, ihnen Appellaten nach 
rechtlicher Ermäßigung zu entrichten und zu be= 
zahlen fällig ertheilend. 
X2** ** 
VI. 
Jn wie weit ein Gläubiger der 
mit andern in Gesellsafft stehet, eine vor 
alle Mit-Glaͤubiger sprechende Obliga¬ 
tion in seinen alleinigen eigenen Nu¬ 
tzen verwenden moge? 
§. 1. 
s haben die Depunderische Kinder, die 
Mangonische Erben, weil diese in di- 
versis Territoriis domiliciret, in Ca- 
mera Imp. wegen eines Schuld=Postens ad 
56086. Rthlr. 80. kr. so deren Vatter in Ge= 
sellschafft des Johannes Schmidt von Anno 
1699. ihrer Groß=Mutter, und ihren Vatter, 
weniger nicht wegen eines andern Postens von 
10067. Rthlr., welche ihr Vatter, ebenfalls 
ihrer Groß=Mutter, und ihrem Vatter schul= 
dig worden, belanget, und solche Pratension 
durch eine Rechnung in Copia sub Lit. A. 
dessen Original Beklagten Vatter mehresten 
mit eigner Hand geschrieben haben solle, be¬ 
scheiniget, 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer