Jn wie weit ein Gläubiger der mit rc. 109
Kayserl. Cammer=Ge= | |
richts=Kosten an diesem | |
Revisions=Instantz de |
richt, auch in voriger
rentwegen aufgelauffen, ihnen Appellaten nach
rechtlicher Ermäßigung zu entrichten und zu be=
zahlen fällig ertheilend.
X2** **
VI.
Jn wie weit ein Gläubiger der
mit andern in Gesellsafft stehet, eine vor
alle Mit-Glaͤubiger sprechende Obliga¬
tion in seinen alleinigen eigenen Nu¬
tzen verwenden moge?
§. 1.
s haben die Depunderische Kinder, die
Mangonische Erben, weil diese in di-
versis Territoriis domiliciret, in Ca-
mera Imp. wegen eines Schuld=Postens ad
56086. Rthlr. 80. kr. so deren Vatter in Ge=
sellschafft des Johannes Schmidt von Anno
1699. ihrer Groß=Mutter, und ihren Vatter,
weniger nicht wegen eines andern Postens von
10067. Rthlr., welche ihr Vatter, ebenfalls
ihrer Groß=Mutter, und ihrem Vatter schul=
dig worden, belanget, und solche Pratension
durch eine Rechnung in Copia sub Lit. A.
dessen Original Beklagten Vatter mehresten
mit eigner Hand geschrieben haben solle, be¬
scheiniget,
Max-Planck-Institut für