getroffene Vergleich über gemein. rc. 105
§. 19.
Dahero ist dafuͤr zu halten, daß nach dem
die Discussion durch den in Anno 1712. besche=
henen vortheilhafften Verkauff des Guths Bel¬
lering gehoben, und Rheinhardus Mathias Ju-
nior völlige Richtigkeit treffen wollen, von Ap-
pellanten die ex persona Gothofredi Wilhel-
mi, & ex ejus donatione habende Forderung
insgesamt zu 3295. Rthlr. auf den höchsten Fuß
liquidiret, in Hoffnung aber, der in illorum
favorem zuverordneter Substitution, und da=
her dereinst zu erhaltender ansehnlicher Erbschafft,
per Transactionem de 14. Maji 1716. bis zu
1500. Rthlr., welche erst post obitum Rhein-
hardi Mathiæ bezahlet werden sollten, nachge=
lassen worden, und daß solcher gestallt alle von
Gottfried Wilhelm von Travelmann herruͤhren-
de, Appellanten Vatter cedirte Prætensio-
nes, das wahre und eigentliche Objectum
Transactionis gewesen, immassen solches die
Worte des Vergleichs
wegen ihrer Frau Groß=Mutter Bru¬
ders Gothofredi Wilhelmi, an das
Haus Bellering habenden Forderung,
ferner fuͤrs ganze quantum, imglei¬
chen einmal fuͤr allemal.
fast für unwidersprechlich darstellen.
§. 20.
Und hiergegen mag der Appellanten An=
zug, daß ihnen die Donatio, tempore inita
Transactionis unbekannt gewesen, und das
darüber
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