104 Ob der von einem Condomino & Socio
noch vorhandene Soͤhne nebst Toͤchtern mit
geistlichen Prabenden versehen, oder ausge¬
steuret, und mit einem maͤßigen Geld-Quanto
abgefunden werden.
§. 17.
Eben dieses ist in der Travelmaͤnnischen,
so viel den Mannsstamm betrifft, nunmehro er-
loschenen Familie, üͤblich gewesen, angesehen
Appellantes mit nichts erweisen koͤnnen, noch
einmal angezogen haben, daß ihrer Groß=Mut¬
ter, die nach dem formirten computo auch ei¬
ne tertiam ex bonis hatte erheben muͤssen, sol¬
che ausgekehret worden sey. Ja des Donato¬
ris Instrument leget klährlich vor Augen, daß
dem Donatario von Herding nicht der Kindes¬
Antheil, vielweniger tertia, sondern
NB. die von dem Cedente an die El=
terliche Guͤther ratione Legitima, i. e.
der gewoͤhnlichen Abfindung, habende
Forderung.
ubertragen worden.
§. 18.
Da nun die Guͤther, woraus die donirte
legitima, oder Abfindung entrichtet werden sol¬
len, wie ex Instrumento donationis nicht min¬
der ersichtlich, noch darzu ad discussionem ge¬
kommen, & cum bona non intelligantur, ni¬
si deducto aere alieno, so ergibt sich ferner,
daß die Legitima oder Abfindung daher nicht
wenig werde gemindert worden seyn.
§. 19.
Max-Planck-Institut für