Full text: Wetzlarische Nebenstunden (Th. 81 (1769))

104 Ob der von einem Condomino & Socio 
noch vorhandene Soͤhne nebst Toͤchtern mit 
geistlichen Prabenden versehen, oder ausge¬ 
steuret, und mit einem maͤßigen Geld-Quanto 
abgefunden werden. 
§. 17. 
Eben dieses ist in der Travelmaͤnnischen, 
so viel den Mannsstamm betrifft, nunmehro er- 
loschenen Familie, üͤblich gewesen, angesehen 
Appellantes mit nichts erweisen koͤnnen, noch 
einmal angezogen haben, daß ihrer Groß=Mut¬ 
ter, die nach dem formirten computo auch ei¬ 
ne tertiam ex bonis hatte erheben muͤssen, sol¬ 
che ausgekehret worden sey. Ja des Donato¬ 
ris Instrument leget klährlich vor Augen, daß 
dem Donatario von Herding nicht der Kindes¬ 
Antheil, vielweniger tertia, sondern 
NB. die von dem Cedente an die El= 
terliche Guͤther ratione Legitima, i. e. 
der gewoͤhnlichen Abfindung, habende 
Forderung. 
ubertragen worden. 
§. 18. 
Da nun die Guͤther, woraus die donirte 
legitima, oder Abfindung entrichtet werden sol¬ 
len, wie ex Instrumento donationis nicht min¬ 
der ersichtlich, noch darzu ad discussionem ge¬ 
kommen, & cum bona non intelligantur, ni¬ 
si deducto aere alieno, so ergibt sich ferner, 
daß die Legitima oder Abfindung daher nicht 
wenig werde gemindert worden seyn. 
§. 19. 
Max-Planck-Institut für
	        
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