156 Von denen rechtmäßigen Ursachen tc.
Joh. Ulr. Freyherrn von Cramer
Kayserl. und des Reichs=Cammer=Gerichts=Assessoris,
Richtigkeit; Ratione devolutionis waltet kein
Zweifel ob, weilen Appellatus selbsten in Acti
che
Wetzlaris
vorgiebt, daß das Erbe quæestionis 1000. Rthl.
werth seye. Quoad Materialia erhellet ex Actis.
wie viele Rechtskräͤfftige Urtheln und Bescheide.
Sententia a qua non citato, nec audito Ap¬Verdenstanden -
pellante von dem Dom=Capitul zu Osnabrück.
sede vacante, heraus geschnellet worden, folgworinnen -
lich ist dieselbe bekanntermassen null und nichtig,
auserlesene, beym Hochstpreißlichen
und reformire ich solche dahin: daß es bey dene
Cammergericht entschiedene Rechtsvielen -
vorhergehenden Rechtskraͤfftigen Judicatis.
Händel
und in deren Befolg geschehener Ejection des
Appellati aus dem Erbe quæestionis, lediglich
Erweiter= und Erlauterung der Deutschen
zu belassen sey. Compensatis Expensis.
in Gerichten uͤblichen Rechts-Gelehrsamkeit
§. 28.
angewendet werden.
Es ergieng dahero in dieser Sache den 13ten
März 1737. folgende Urthel:
Zwey und Achtzigster Theil.
Jn Sachen weyl. Conrad Philipp Jgn | |
50
von Tastungen, nunmehro dessen Erben, in
Actis benannt, wider Nicolaum Schevemann,
Appellationis nunc Citationis ad reassumendum: -
Jst allem An= und Vorbringen nach zu
Recht erkannt, daß durch Richtern voriger Instanz -
übel geurtheilet, wohl davon appelliret
dahero sothane Urthel dahin zu reformiren, daß
es bey denen vorhergehenden so vielen Rechtskräfftigen -
Judicatis, und in deren Gefolg geschehenen -
Ejection des Appellaten aus dem Erbe
quæestionis lediglich zu belassen seye; Als Wir
hiermit reformiren und belassen.
Ulm, 1769.
Ende des Ein und Achtzigsten Theils.
Verlegts Johann Conrad Wohler.
0.0 1 150 1300
80 550 185 190 19
1.0 1 53.0 L 18.0 1 48.0
1 85.001 86.
1 49.0 1 82.0 L 64.0 L 32.0
90 120
200 200 500 »0
110
0 53.
510b 31.05 1405 900 b 190 523.05
100
50.0 50.
5200
23 5064 00.
812 50
Max-Planck-Institut für
185.0 1 85.
1404
b-9.0 b-6.